Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
1.15 AR Im Vergleich mit anderen europäischen Ländern schüttet die Schweiz nach wie vor we-
sentlich niedrigere Gewinne aus und weist wesentlich mehr Mittel ihren Rückstellungen zu. Auch weist die Schweiz verglichen mit anderen Ländern der gleichen volkswirtschaftlichen Grössenordnung bedeutend höhere kumulierte Rückstellungen auf, welche vor allem in den letzten Jahren gebildet wurden. Zudem ist die Schweiz das einzige europäische Land, das seiner Zentralbank im Gesetz den Auftrag geben will, Währungsreserven zu bilden.
Die Sicherheiten der SNB sollten eine volkswirtschaftlich sinnvolle Höhe nicht überschreiten. Der Überschuss ist der öffentlichen Hand auszuzahlen, damit diese sich entschulden kann bzw. nicht weiter verschulden muss. Nicht zuletzt wegen den bereits gebildeten hohen Rückstellungen, Währungs- und Goldreserven erscheint es als fragwürdig,
dass die SNB über die Höhe der Gewinnausschüttung allein entscheiden kann. Es ist
denkbar, dass ein Grossteil der Gewinne zur Erhöhung der Sicherheit bis in unbestimmte Höhe einbehalten und nur ein kleiner Teil ausgeschüttet wird.
Der Regierungsrat unterstützt aus diesen Überlegungen den Vorschläge der FDK, die Hö-
he der Währungsreserven durch einen Ausschuss bestimmen zu lassen, welchem Vertreter des Bundesrates, des Direktoriums der SNB und der Kantone angehören.
(Vgl. auch Kommentar zu Art. 43 E-NBG).
1.16 AI Die Standeskommission unterstützt die in Art. 27 Abs. 1 aufgeführte Bestimmung, dass
die Nationalbank bei ihrem Entscheid über die erforderliche Höhe der Währungsre-
serven die Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft berücksichtigt. Neben
dem Wachstum kann sie auch strukturelle Aspekte, wie Bedeutung für Aussenhandel oder internationale Verpflichtung als Finanzplatz, berücksichtigen.
1.17 SG Die Bestimmung der Höhe der Währungsreserven und der Rückstellungen soll Sache der Nationalbank sein und keiner zusätzlichen Genehmigungsinstanz bedürfen. Die
Nationalbank hat ihre Entscheide jedoch zwingend und nachvollziehbar zu begrün-
den.
Art. 27 E-NBG ist in unseren Augen eine sinnvolle Regelung zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Nationalbank Währungsreserven halten und Rückstellungen bilden soll. Der Reingewinn der Nationalbank ist direkt davon abhängig. Dass die öffentliche Hand, welche von diesem Reingewinn profitiert, ein Interesse zur Mitsprache in dieser Angelegenheit hat, ist naheliegend. Es darf aber nicht sein, dass den Organen der Nationalbank durch eine ergänzende Genehmigungspflicht diese Kompetenz strittig ge-
macht wird und die Verantwortlichkeiten verwischt werden. Willkürliche Entscheide
im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen werden teilweise durch die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2 verhindert: Wo es um die Absicherung von Währungsrisiken geht, wird nämlich indirekt Art. 27 Abs. 1 wirksam (Entwicklung der schweizerischen
Volkswirtschaft). Einzig dort, wo ein Ermessensspielraum zur Absicherung weiterer
Risiken auf den Aktiven gewährt wird, fehlt im Gesetzestext eindeutig das diszipli-
nierende Element. Wir schlagen deshalb vor, Art. 27 Abs. 2 durch folgenden Satz zu ergänzen: "Sie begründet ihre Entscheide".
1.18 GR Wir sind der Ansicht, dass die Höhe der Rückstellungen und Sicherheiten bei der SNB
ein volkswirtschaftlich sinnvolles Mass nicht überschreiten sollte. Wie im Kurzbericht
der Expertengruppe (S. 11 Ziff. 6.2) ausgeführt wird, stellt sich bei der Gewinnermittlung die Frage, welchen Anteil ihres Gesamterfolgs die SNB als Gewinn ausweisen und somit an Bund und Kantone ausschütten und welchen Anteil sie als Rückstellungen zum Ausbau von Reserven zurückbehalten soll. Die optimale Höhe von Währungsreserven lässt sich nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit bestimmen. Die Expertengruppe schliesst daraus, dass es der SNB überlassen sein sollte, die Höhe der Reserven festzulegen. Dieser Schlussfolgerung können wir uns nicht anschliessen. Da die Zuweisung zu den Reserven
einen direkten Einfluss auf die Höhe des zu verteilenden Gewinnes hat, sind wir mit
der FDK der Ansicht, dass ein Ausschuss, dem die Vertreter der Kantone im Bank-
rat angehören müssten, die Höhe der Reserven bestimmen sollte.
1.19 AG Unterstützung der Position der FDK.
1.20 TG Unterstützung der Position der FDK.
1.21 TI La determinazione dell’utile è strettamente legata con la creazione delle riserve.