Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
hohe Gewinnablieferung der SNB angewiesen sind, ist von einer autonomen Bestim-
mung der Währungsreserven durch die SNB abzusehen. In diesem Sinne lehnen wir
Art. 27 E-NBG ab. Die Höhe der Währungsreserven ist durch einen neu zu schaffende Ausschuss zu bestimmen. Dieser Genehmigungsinstanz sollen – nebst dem Di-
rektorium der SNB und einer Delegation des Bundesrates – die drei Kantonsvertreter
des Bankrates (s. Kommentar zu Art. 37 E-NBG) angehören.
Wie in den Erläuterungen festgehalten, dürften die Richtlinien zur Bestimmung der optimalen Höhe von Währungsreserven sehr schwer zu bestimmen sein. Wir finden es deshalb richtig, dass im Gesetz als Leitplanke festgehalten wird, dass die SNB bei der Bestimmung der Höhe der notwendigen Währungsreserven die Entwicklung der Volkswirtschaft zu berücksichtigen hat. Detaillierte Bestimmungen auf Gesetzesstufe werden dem Wandel in der Wirtschaft respektive dem effektiv benötigten Bedarf nur mit Verzögerungen folgen. Insofern ist die vorgesehene offene Formulierung auf Gesetzesstufe zu bevorzugen, vor allem, wenn dadurch die Interessen des Bundes und der Kantone durch die Genehmigungsinstanz gewahrt werden können.
1.07 NW Die Nationalbank hat in der Vergangenheit einen viel zu hohen Bestand an Eigenmitteln aufgebaut. Es ist nicht adäquat, die Gewinnausschüttung derart massiv zu kürzen, besonders auch dann nicht, wenn man mit anderen europäischen Ländern einen Bergleich anstellt. Bei den meisten Staaten liegt dieser Anteil bei über 70 % des ausgewiesenen Gewinns, verglichen mit der Schweiz (30 %).
In Zukunft kann nicht mehr geduldet werden, dass die SNB auf Kosten der Kantone Rückstellungen anhäuft und damit Volksvermögen bindet. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf andere Volkswirtschaften lehnen wir Art. 27 E-NBG ab. Die Höhe der Wäh-
rungsreserven ist durch einen neu zu schaffenden Ausschuss zu bestimmen. Dieser
Ausschuss (9 Mitglieder) setzt sich aus dem Direktorium der SNB, einer Delegation des
Bundesrates und drei Kantonsvertretern des Bankrats zusammen. Art. 27 E-NBG ist
demnach wie folgt abzuändern:
Art. 27 Gewinnermittlung
1Die Höhe der Währungsreserven, die zur Führung der Geld- und Währungspolitik notwendig sind, wird durch einen Ausschuss bestimmt. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.
2Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einer Delegation des Bundesrates, dem Direk-
torium der SNB sowie drei Kantonsvertretern, welche gleichzeitig auch dem Bankrat angehören. Die Delegation des Bundesrates besteht aus 3 Mitgliedern.
3Die Nationalbank bildet im Auftrag des Ausschusses Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der erforderlichen Höhe zu halten und die Risiken auf den Aktiven abzudecken.
1.08 GL Der Kanton Glarus stellt sich auf den Standpunkt, dass die Nationalbank grundsätzlich
autonom sein sollte. Es muss auf jegliche politische Einmischung verzichtet werden. Insbesondere gibt es keine Veranlassung, ein neues Gremium (Ausschuss) für die Festlegung der Höhe der Reserven und Rückstellungen zu schaffen.
Allerdings lässt sich feststellen, dass die Nationalbank im Vergleich zu andern euro-
päischen Ländern wesentlich niedrigere Gewinne ausschüttet. Dafür sind die Einlagen
in die Rückstellungen viel höher. Auch der Bestand der Rückstellung der Nationalbank ist im Verglich zu Nationalbanken in Ländern mit vergleichbarer volkswirtschaftlicher Grösse wesentlich höher. Diese Rückstellungen wurden vor allem in den letzten Jahren gebildet. Mit der Bildung von Rückstellungen wird der Gewinn, der anteilmässig den Kantonen zukommt, künstlich verkleinert.
Die Rückstellungen bilden gebundenes Volksvermögen. Es würde keinen Sinn machen,
wenn die Nationalbank Volksvermögen anhäuft, das sie eigentlich nicht braucht, während sich gleichzeitig Bund, Kantone und Gemeinden verschulden oder hohe
Steuern erheben müssen. Deshalb sollten die Sicherheiten der SNB eine volkswirt-
schaftlich sinnvolle Höhe nicht überschreiten. Der jährliche Überschuss ist an den Bund und die Kantone auszuzahlen.
1.09 ZG Die niedrige Gewinnausschüttung einerseits und die in den letzten Jahren gebildeten hohen Rückstellungen andererseits veranlassen uns, die im Entwurf NBG vorgesehenen Re-