Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

5.09 VSKB Wir verweisen auf die Stellungnahme der Schweizerischen Bankiervereinigung, an de-

ren Erarbeitung auch Vertreter aus unserer Gruppe beteiligt waren. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie die dort aufgeführten Bemerkungen und Anliegen bei der Weiterbearbeitung des Vorhabens berücksichtigen.

5.10 VSV Die SNB soll, frei von jeder Einflussnahme und auf der Grundlage fundierter Ana-

lysen, die geld- und währungspolitischen Interessen unseres Landes wahrnehmen

können. Dass Gesetzesentwürfe regelmässig Bezug auf die Regulierung in der EU neh-

men, ist nachvollziehbar; dass der Entwurf zum NBG auf bestehender Basis de facto

an die europäische Gesetzgebung anknüpft, ist weniger verständlich. Die Expertenkommission ist scheinbar von der Tatsache unberührt, dass der Leistungsausweis der EZB bis anhin bedenklich schwach ist. Ob und inwiefern die Probleme der EZB und der Gemeinschaftswährung EURO in der bestehenden Geldverfassung der EU begründet sind, hat die Expertenkommission nicht vertieft geprüft. Ungeprüft blieb ferner die Übernahme und/oder Berücksichtigung anderer Lösungsmöglichkeiten, namentlich der amerikanischen und englischen. Die der Zentralbank dieser Staaten zugrundeliegenden Konzepte haben sich in den letzten Jahren besser bewährt als das Modell der EZB. Die unserer Ansicht nach einseitig „in Richtung EZB“ erarbeitete und ohne ernsthafte Prüfung und Diskussion von Alternativen entstandene Revisionsvorlage ist möglicherweise in der Zusammensetzung der Expertengruppe begründet. Bis auf zwei Universitätsprofessoren handelt es sich bei den weiteren acht Experten um Vertreter der SNB und des EFD. Die Berück-

sichtigung eines erweiterten Expertenkreises wäre wünschenswert gewesen und hätte vermehrt zu meinungsbildenden Diskussionen Ausschlag gegeben.

6.06 J. Stüssi Der Entwurf entspricht in meinen Augen generell (Ausnahme: s. Kommentar zu Art. 23 E-

NBG) den Anforderungen an ein zeitgemässes Notenbankgesetz und ich wüsche ihm eine verdiente Aufnahme in der Öffentlichkeit.

Tabelle 3: Stellungnahmen zur Regelungsdichte

V-Nr. Abkürzung Anträge

1.01 ZH Auf Verordnungsstufe oder in Statuten sind grundsätzlich lediglich Vorschriften auf-

zunehmen, die einer raschen Anpassung an veränderte Verhältnisse bedürfen.

1.03 LU Das Gesetz scheint uns gut lesbar. Es fehlen keine wichtigen Bestimmungen, und es fin-

den sich auch keine, die wir auf die Verordnungsstufe verlegen möchten.

1.04 UR Die Regelungsdichte erscheint zweckmässig.

1.06 OW Die Regelungsdichte erscheint zweckmässig.

1.07 NW Die Regelungsdichte erscheint zweckmässig.

1.08 GL Die Regelungsdichte erscheint zweckmässig.

1.09 ZG Der E-NBG enthält in Art. 30 - 47 zum Thema Organisation zahlreiche Detailbestim-

mungen. Eine hohe Regelungsdichte auf Gesetzesstufe erhöht die Rechtssicherheit, andererseits erschwert sie eine rasche Anpassung an veränderte Umstände.

Manche Bestimmungen zum Thema Organisation liessen sich besser in einer Verord-

nung oder in einem Reglement regeln, allerdings müsste dann die Unabhängigkeit

der SNB sichergestellt werden. Ferner müssten im E-NBG alle Bereiche geregelt sein, in denen vom subsidiären Privatrecht abgewichen werden soll. Gleichzeitig müsste das NBG festhalten, in welchen Bereichen die SNB und in welchen der Bundesrat für die Regelung der Detailbestimmungen zuständig ist.

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