Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/7: Legge sulla Banca nazionale (LBN) · 144 pagine
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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation
1.11 SO Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche organisatorische Detailbestimmungen. Wir
würden es begrüssen, wenn er gestrafft würde. Zu diesem Zweck müssten Kompetenzen an den Bundesrat bzw. an den Bankrat delegiert werden. Es wird Aufgabe des EFD sein, zwischen gesetzeswesentlichen und delegierbaren Bestimmungen zu unterscheiden und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Wir stellen uns vor, dass z.B. der Bundesrat ermächtigt wird, die besonderen Aufgaben des Bankrates (Art. 39 Abs. 2 E-NBG) in der Verordnung zu regeln. Weiter kann der Bankrat ermächtigt werden die besonderen Aufgaben des Direktoriums in einem Reglement zu beschliessen. Als selbstverständlich und damit nicht gesetzeswürdig erachten wir die Vorschrift in Art. 42 Abs. 2 E-NBG, wonach der Bundesrat Ersatzwahlen vorzunehmen hat, wenn er ein Mitglied des Direktoriums oder einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin abberufen hat. Ebenso selbstverständlich ist, dass die Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer. Eine solche Vorschrift gehört in eine Verordnung.
1.12 BS Die Regelungsdichte erscheint zweckmässig.
1.21 TI Riteniamo adeguata la densità normativa che regolerà la BNS.
1.23 VS A l’examen, la densité normative du projet de loi soumis s’avère bonne et n’appelle
pas d’observation particulière.
1.24 NE La loi propose et contient, il est vrai, de nombreuses dispositions de détails relatives à l'or-
ganisation de la BNS. Ces dispositions législatives tiennent lieu de statuts. Il est essentiel qu'il en soit ainsi. Il ne saurait être envisageable que des dispositions d'organisation soient laissées à l'appréciation de la BNS elle-même ou soient prévues dans des statuts séparés dont elle se doterait de manière indépendante. La sécurité juridique ressortant des dispositions propres à la loi spéciale et le renvoi, par défaut, aux règles générales du code des obligations en matière de sociétés anonymes, assurent la meilleure transparence, sont efficaces et doivent être maintenus.
1.25 GE Nous sommes d’accord avec le degré de densité normative prévu dans le projet de loi,
même s’il est élevé. Il contribue à la sécurité juridique, un aspect particulièrement important si l’on souhaite préserver l’indépendance de l’institution.
1.26 JU Nous sommes d’avis que la densité normative du projet de loi est adaptée aux objectifs
assignés à la révision.
3.01 FDP Die Regelung der Organisation der SNB (Art. 30 - 47 E NBG) ist umfassend und detail-
liert auf Gesetzesstufe vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile eines anderen Vorgehens (Verordnung oder Statuten bzw. Reglementen) und der Aufgaben und Funktionen der SNB erachten wir die Regelungsdichte und deren Aufnahme im Ge-
setz als angemessen.
3.02 CVP Die CVP begrüsst insbesondere, dass nicht mehr benötigte hoheitliche Instrumente er-
satzlos gestrichen werden. Dies bewirkt eine wünschenswerte Entrümpelung des Gesetzes und entspricht dem allgemeinen Trend zur Deregulierung.
Insgesamt ist die Regelungsdichte unseres Erachtens nicht zu hoch, sondern angemessen. Die SNB operiert nicht im freien Markt, sondern ihre Aufgabe ist eine wirtschaftpolitisch lenkende. Aus diesem Grund müssen auch im organisatorischen Bereich Regelungen und Kompetenzen ins Gesetz aufgenommen werden. Ein reines Rahmengesetz, verbunden
mit statutarischen Regelungen, vermöchte nach Meinung der CVP nicht zu genügen.
3.03 SPS Das Gesetz scheint uns gut lesbar. Es fehlen keine wichtigen Bestimmungen, und es fin-
den sich auf keine, die wir auf die Verordnungsstufe verlegen möchten.
3.04 SVP Die SVP verspricht sich vom vorgeschlagenen klaren Rahmen auf Gesetzesstufe (ohne
zahlreiche nachgeordnete Erlasse) eine verstärkte Rechtssicherheit. Deshalb sind die wichtigen Grundsätze wie die Ernennung des Direktoriums, Wahl der Mehrheit vom Bankrat, die Rechnungsabnahme und Reglemente usw. direkt im Gesetz zu verankern. Ebenfalls stimmt die SVP mit dem Grundsatz überein, dass das Gesetz selber eigentlich die Aufgabe von Statuten der SNB übernimmt, da der Bund ja nicht Aktionär der SNB ist und so seine Rechte auch nicht über die Aktionärsversammlung wahrnehmen kann. Auf die Verordnungsebene, die sonst diese Bestimmungen übernehmen müsste, ist aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit der SNB zu verzichten.