Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten
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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse
di nuova legge. In ogni modo occorrerà a livello di statuti avere riguardo per il ruolo
dei Cantoni nella nuova società: i Cantoni dovrebbero beneficiare di un trattamento di favore vista la responsabilità e il rischio assunto fino ad oggi.
1.23 VS La forme juridique actuelle de la BNS a donné toute satisfaction, de sorte qu’une modifi-
cation de celle-ci ne paraît ni utile, ni nécessaire. De plus, le statut de société anonyme présente par rapport à celui d’établissement de droit public, des avantages quant à
l’indépendance de l’institution par rapport aux collectivités publiques.
1.24 NE La BNS doit rester une société anonyme fondée sur une loi spéciale. Cette structure ju-
ridique met en évidence l'indépendance de la banque centrale et correspond donc bien à son statut particulier.
1.25 GE Nous sommes d’avis que la BNS peut rester une société anonyme fondée sur une loi
spéciale.
1.26 JU Même si nous pensons que la forme juridique actuelle peut être qualifiée de profondément
atypique (société anonyme fondée sur une loi), nous pensons qu’elle souligne très clai-
rement la situation d’indépendance institutionnelle et financière de la BNS.
3.01 FDP Der Beibehaltung der bisherigen Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft
kann zugestimmt werden, insbesondere auch, da dies - wie in den Erläuterungen erwähnt - bis anhin zu keinen Schwierigkeiten geführt hat.
3.02 CVP In den Augen der CVP dient die Rechtsform der Aktiengesellschaft dazu, die Unab-
hängigkeit der Notenbank zu sichern. Die SNB soll deshalb eine Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, Organen, usw. bleiben. Würde die SNB in eine öffentlichrechtliche Anstalt überführt, wären zahlreiche Sicherungsbestimmungen notwendig, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Auch im europäischen Umfeld sind verschiedene Notenbanken als Aktiengesellschaften organisiert, wenn auch mit beschränktem Aktionärskreis.
Die CVP ist der Ansicht, dass sich ein geschlossener Aktionärskreis – wir denken hier an die Kantone als die natürlichen, weil am Gewinn hauptsächlich beteiligten Aktionäre – auch für die SNB empfehlen würde. Zwar war die Schaffung einer Publikumsgesellschaft ursprünglich richtig, zumal jegliche Staatshaftung fehlte. Heute aber besteht zur Weiterführung in dieser Form keine Notwendigkeit mehr. Im Gegenteil hat sich im Zusammenhang mit den Sammelklagen jüdischer Organisationen in den USA gezeigt, dass der SNB gerade wegen ihrer privaten Aktionäre tendenziell Probleme mit der Anerkennung ihrer völkerrechtlichen Immunität erwachsen. Zudem hat die Tatsache, dass die Aktionärsrechte sehr stark beschnitten sind, dazu geführt, dass die Präsenz der privaten Aktionäre an den Generalversammlungen in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist.
3.03 SPS Dem Aktienkapital fällt im Verhältnis zur Bilanzsumme eine äusserst geringe Bedeutung
zu. Aufgrund der Aufgaben und der Stellung der Nationalbank scheint uns die Rechts-
form einer AG weder betriebswirtschaftlich noch politisch notwendig. Das geringe
Aktienkapital sowie die (gerechtfertigten!) Vinkulierungsbestimmungen bedeuten, dass die Aktien der Nationalbank auch für Anleger von sehr geringer Bedeutung sind. Wir sind
deshalb entschieden für eine Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Das
Unikum von Privataktionären einer Nationalbank muss bei dieser Gelegenheit aufgehoben
werden. Die Privataktionäre sind gemäss den Bestimmungen des geltenden Gesetzes auszuzahlen. Wir halten auch die Auszahlung der Kantone für sinnvoll, weil ihnen als
Träger der Nationalbank keine Funktion mehr zukommt. Der kantonale Anteil am Nationalbankgewinn hat mit dieser Trägerschaft nichts zu tun und wird durch unsere Forderung nicht tangiert.