Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

que l'autonomie institutionnelle et financière de la BNS n'a jamais engendré de

réelles difficultés depuis près d'un siècle.

¾De 1907 à nos jours, la structure de l'actionnariat à la fois public et privé est res-

tée d'une grande stabilité comme le relève avec pertinence le rapport du groupe d'experts. En effet, à la fin de l'an dernier, plus de la moitié des titres était détenue par les cantons et d'autres collectivités et établissements de droit public, un tiers était au nom d'actionnaires particuliers alors que le solde, soit 11%, était constitué de demandes de transfert.

4.06 SGB Dem Aktienkapital fällt im Verhältnis zur Bilanzsumme eine äusserst geringe Bedeutung zu. Aufgrund der Aufgaben und der Stellung der Nationalbank scheint uns die Rechtsform einer AG weder betriebswirtschaftlich noch politisch notwenig. Das geringe Aktienkapital sowie die (gerechtfertigten!) Vinkulierungsbestimmungen bedeuten, dass Aktien der Nationalbank auch für Anleger von sehr geringer Bedeutung sind. Eine Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt fände aus diesem Grund unsere Unter-

stützung.

Aber auch ohne Schaffung einer öffentlich rechtlichen Anstalt muss das Unikum der Pri-

vataktionäre abgeschafft werden. Die Privataktionäre sind nach den Bestimmungen

des geltenden Gesetzes auszuzahlen. Nur noch der Bund und die Kantone sollten Aktien halten können. Auch die noch mit 15 % des Kapitals an der SNB beteiligten Kantonalbanken sollten in einem rein öffentlichen Aktionariat nicht mehr vertreten sein.

4.07 SKV Gemessen an den Aufgaben und der Stellung der Nationalbank scheint die Rechtsform einer AG weder betriebswirtschaftlich unabdingbar noch politisch notwendig; eine Um-

wandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt wäre eine durchaus denkbare Option.

5.03 SNB Es erscheint uns wichtig, dass die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der SNB im Gesetz sachgerecht konkretisiert wird. Gewiss bedeutet die neu ins Gesetz aufzunehmende Weisungsfreiheit (funktionelle Unabhängigkeit) einen Fortschritt. Indessen ist

darauf zu achten, dass im Zuge der Novellierung des NBG nicht andere Elemente der

Unabhängigkeit geschwächt werden. Zu denken ist etwa an die institutionelle und finanzielle Unabhängigkeit der SNB, die gesetzlich ebenfalls solide abgestützt sein müssen. Unter diesem Gesichtspunkt erschiene uns eine Abkehr von der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wie sie im Fragebogen an die Vernehmlassungsadressaten zur Diskussion gestellt wurde, verfehlt. Denn mit der aktienrechtlichen Struktur werden dem Unternehmen SNB grundsätzlich eigene Entscheidungswege und Verantwortlichkeiten zugesprochen; jede Mitwirkungsbefugnis einer aussenstehenden Behörde ist eine Ausnahme von der Regel und bedarf einer expliziten gesetzlichen Grundlage. Der Umbau in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes könnte u.E. die Unabhängigkeit der SNB in Frage stellen. Bei ihrer Gründung wurde die Nationalbank bekanntlich deshalb als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft konstituiert, weil der Gesetzgeber sich davon einen höheren Grad an Unabhängigkeit und einen intensiveren Kontakt der Bank mit der Wirtschaft versprach. Diese Rechtsform hat sich bewährt. Sie ist geeignet, das Vertrauen der internationalen Finanzmärkte in eine sachorientierte, von politischen Einflussnahmen freie Geldpolitik aufrecht zu erhalten. Im Übrigen weisen zahlreiche ausländische Zentralbanken die Rechtsform einer AG auf (u.a. Belgien, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Schweden sowie die Banken des US-amerikanischen Federal Reserve System).

Die Beibehaltung der Rechtsform einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft für die SNB bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Aktionariat unverändert zusammengesetzt, d.h. die SNB eine börsenkotierte Aktiengesellschaft mit privaten Minderheitsaktionären bleiben müsste. Bei der Gründung der SNB bestand die Idee, über die Beteiligung Privater am Aktienkapital die Verbundenheit der Notenbank mit der Bevölkerung zu fördern. Diesem Gedanken wird heute mit der Pflicht der SNB zur regelmässigen Information der Öffentlichkeit besser Rechnung getragen. Die einschneidenden Beschränkungen der Aktionärsrechte im NBG dürften das Ihre dazu beigetragen haben, dass die Anzahl der Privataktionäre seit den Anfängen der SNB von ursprünglich 12'250 auf weniger als 3'000 abgenommen hat. Auch deren Teilnahme an der Generalversammlung ging zurück. Zudem war die SNB-Aktie im Zusammenhang mit der Aufwertung der Goldreserven wiederholt Gegenstand völlig unbegründeter Spekulationen. Aus diesen Gründen könnten wir uns

auch einen Übergang zu einer Aktiengesellschaft mit geschlossenem Aktionärskreis

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