Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/7: Nationalbankgesetz (NBG) · 145 Seiten

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Revision des Nationalbankgesetzes Vernehmlassungsergebnisse

unterziehen. Anlass dazu gibt uns die gewählte Formulierung im Fragebogen Ziff. 2: “Gegenüber dem Parlament wird die SNB neu zweimal jährlich in Kommissionssitzungen Red und Antwort stehen...“. Den gleichen Vorgang bezeichnet Art 7. Abs. 2 E-NBG als „erläutern“. Diese beiden Ausdrücke sind u. E. nicht deckungsgleich.

Mit der vorgeschlagenen dreiteiligen Ausgestaltung der Rechenschafts- und Informationspflicht gegenüber Bundesrat, Parlament und Öffentlichkeit sind wir einverstanden. Ebenso die Intensivierung der Periodizität der Rechenschaftsablage entspricht unseren Vorstellungen erhöhter Transparenz.

1.10 FR L'indépendance de la BNS, pour laquelle il existe de bons motifs, exige que la population

puisse se faire une image objective de la performance de la Banque. L'obligation de la Banque de rendre compte de son activité est d'autant plus grande qu'elle jouit d'une indépendance très large. Ainsi, la BNS a le devoir d'informer régulièrement et de manière approfondie sur ses activités. Nous approuvons les propositions du groupe d'experts relatives aux devoirs de rendre compte et d'informer. Il nous semble important de constater que le devoir de faire rapport à l'assemblée fédérale vient ex post. Il consiste en fait en une explication et une justification de sa politique monétaire, mais pas en une déclaration d'in-

tentions en la matière. On empêche ainsi qu'une influence néfaste ne s'exerce sur la

BNS et que des parlementaires disposent d'informations avant les marchés financiers et le public. La transparence et la responsabilité de la politique monétaire doivent être les points

centraux du rapport d'activités. Nous nous opposons aux demandes allant dans le sens d'une publication des procès-verbaux des séances ou du vote des membres du Conseil de banque.

1.11 SO Die Unabhängigkeit der SNB, für welche es anerkannte Gründe gibt, bedingt, dass sich die

Bevölkerung ein objektives Bild über den Leistungsausweis ihrer Notenbank machen

kann. Je grösser die Unabhängigkeit ist, die einer Zentralbank gewährt wird, desto klarer muss die betreffende Institution zur Rechenschaft verpflichtet werden. Die

Nationalbank muss deshalb einer regelmässigen und gründlichen Informationspflicht unterliegen. Wir begrüssen darum die Vorschläge der Expertengruppe betreffend Rechenschaftspflicht und Information. Wichtig scheint uns, dass die Berichtspflicht der SNB gegenüber der Bundesversammlung primär nachträglich erfolgt, d.h. eine Erläuterung und Begründung ihrer Geld- und Währungspolitik, nicht aber eine Bekanntgabe geldpolitischer Absichten. Damit kann verhindert werden, dass ein unerwünschter politischer Einfluss auf die SNB ausgeübt wird. Im Zentrum der Berichterstattung soll die

Transparenz und die Verantwortlichkeit der Geldpolitik stehen.

1.12 BS Die Vorgaben gehen zu wenig weit. Gegen die regelmässige Berichterstattung der SNB

gegenüber dem Bundesrat ist nichts einzuwenden. Hingegen müsste die SNB zusätzlich

auch dem Parlament und der Öffentlichkeit regelmässig Red und Antwort stehen.

Das Problem eines allfälligen Informationsvorsprunges von Parlamentsmitgliedern kann

vermieden werden, wenn die Veranstaltungen direkt für die Medien zugänglich sind.

Hier mögen die USA und England als Beispiel dienen. Zudem kann nicht bestritten werden, dass der Markt eine hohe Transparenz auch bei der Geldpolitik befürwortet.

1.13 BL Unterstützung der Position der FDK

1.14 SH Die Einführung einer formellen Rechenschaftspflicht und die gesetzliche Regelung

über die Information der Öffentlichkeit begrüssen wir.

1.15 AR Die Unabhängigkeit der SNB, für welche es anerkannte Gründe gibt, bedingt, dass sich die

Bevölkerung ein objektives Bild über den Leistungsausweis ihrer Notenbank machen

kann. Je grösser die Unabhängigkeit ist, die einer Zentralbank gewährt wird, desto klarer muss die betreffende Institution zur Rechenschaft verpflichtet werden. Die

Nationalbank muss deshalb einer regelmässigen und gründlichen Informationspflicht unterliegen. Die entsprechenden Vorschläge der Expertengruppe betreffend Rechenschaftspflicht und Information sind darum zu begrüssen. Im Zentrum der Berichterstattung soll die Transparenz und Verantwortlichkeit der Geldpolitik stehen. Eine Veröffentli-

chung der Sitzungsprotokolle oder des individuellen Abstimmungsverhaltens dürfte einer unabhängigen Politik der Nationalbank aber abträglich sein.

1.16 AI Die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Direktoriums der Nationalbank darf nach

Auffassung der Standeskommission in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Margina-

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