Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/8: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 9 Seiten
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4. Bemerkungen zum neu vorgeschlagenen Artikel 9 Absatz 4 BewG (Bewilligungen ohne Anrechnung an das Kontingent)
a) Bemerkungen zu Buchstabe a (Weiterveräusserungen unter Personen im Ausland)
Die neue Bestimmung in Buchstabe a, wonach keine Anrechnung an das Bewilligungskontingent mehr erfolgen soll, wenn eine Person im Ausland, welcher der Erwerb einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits bewilligt worden ist, diese an eine andere Person im Ausland veräussert, wird von allen Vernehmlassern, die sich auch im Grundsatz für die vorgeschlagene Gesetzesänderung aussprechen, ausdrücklich befürwortet.
BE und LU können sich für solche kontingentsfreie Weiterveräusserungen auch einen Verzicht auf das Bewilligungsverfahren vorstellen, die SBankV und die USPI beantragen einen solchen Verzicht, und die FRSP schlägt ein einfacheres Bewilligungsverfahren vor. UR, NW, GL, TG, VD und VS, die FDP, CCIATI, CATEF, SHV, STV, SAB, SGB und der VSGV beantragen hingegen, am geltenden Bewilligungsverfahren sei auch für kontingentsfreie Weiterveräusserungen unter Personen im Ausland unbedingt festzuhalten.
Abgelehnt wird die vorgeschlagene Änderung von der SVP, den SD und der CSP.
b) Bemerkungen zu Buchstabe b (und Artikel 8 Absatz 3 BewG; Härtefall)
Von drei Ausnahmen abgesehen, befürworten alle Vernehmlasser, die zu Buchstabe a positiv Stellung genommen haben, auch ausdrücklich die neue Bestimmung von Buchstabe b und im Zusammenhang damit die Streichung des letzten Satzes in Artikel 8 Absatz 3 BewG, wonach auch die sogenannten Härtefälle von der Kontingentierungspflicht befreit werden sollen.
GE und die SAB verzichten auf eine Stellungnahme. ZG lehnt die vorgeschlagene Änderung ab mit der Begründung, gewisse Kantone könnten eine zu grosszügige Praxis betreffend das Vorliegen einer Notlage einführen.
Die SVP, die SD und die CSP lehnen die Änderung ebenfalls ab.
c) Bemerkungen zu Buchstabe c (Miteigentumsanteile)
Das fast gleiche Resultat wie zu Buchstabe b ergeben die Stellungnahmen zur neuen Bestimmung von Buchstabe c, wonach beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel nur der erste solche Erwerb an das Bewilligungskontingent angerechnet werden soll, die weiteren Erwerbe von Miteigentumsanteilen an derselben Wohnung hingegen nicht mehr. Auch ZG befürwortet im Gegensatz zu Buchstabe b die Änderung in Buchstabe c.
Die SVP, die SD und die CSP lehnen diese Änderung ab.