Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/8: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Die LPS erachtet eine noch weitergehende Lockerung oder sogar die Abschaffung des BewG als notwendig. Für eine Abschaffung sprechen sich die CIN, CVSCI, CVCI, FRSP, SBankV und USPI aus. Nach Economiesuisse, dem HEV, SHV und SBV sollte die Abschaffung in einem späteren Schritt geprüft werden, nach dem SGV schon in näherer Zukunft. Der SVIT beantragt, die Lex Koller sollte sukzessive aufgehoben oder die Gesetzgebung den Kantonen überlassen werden. Für VS sind die Restriktionen im Bereich der Ferienwohnungen gegenüber demjenigen der sogenannten Betriebsstätte-Grundstücke viel zu streng. Die Abschaffungsbefürworter erachten die Lex Koller als hinderlich für die Entwicklung der Schweizer Wirtschaft, insbesondere des Tourismus, und als nicht vereinbar mit der heutigen Integrationspolitik.

SZ schlägt vor, die neuen Bestimmungen über die kontingentsfreien Weiterveräusserungen von Ferienwohnungen unter Personen im Ausland auch auf ehemalige und gesperrte Fremdenverkehrsorte, in denen Ausländer grundsätzlich keine Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels mehr erwerben können, anzuwenden.

NW beantragt, es sei zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Apparthotels (Art. 10 BewG) aufgehoben werden sollten.

Der HEV und der SVIT verlangen die Aufhebung der Bestimmungen in Artikel 10 der Verordnung zum BewG über die Beschränkung der zulässigen Flächen (Nettowohnfläche und Grundstücksfläche) für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels, die SBankV eine Lockerung dieser Beschränkungen. Der SGV und die USPI verlangen deren Aufhebung, die CIN und FRI eine Lockerung der Nettowohnflächenbeschränkung.

Nach dem SGV und der USPI sollten Rückerwerbe von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Schweizer zu einer entsprechenden Erhöhung des Bewilligungskontingents führen.

Die FDP regt an, die Anliegen des Postulats Theiler (01.3145n. Gleichbehandlung von Immobiliengesellschaften) in die vorliegende Gesetzesänderung mit einzubeziehen.