Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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geregelt. Es sollen die allgemeinen Vorschriften gelten und damit hätten die Ehegatten ihre Behauptungen in einem Schriftenwechsel vorzutragen und zu belegen. Sie würden also in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium noch in Parteirollen gedrängt und hätten, in der Regel mit Hilfe von Anwälten, einen erheblichen Aufwand zu betreiben, um ihre Probleme in den restlichen Punkten zu lösen. Das entspricht nicht dem Sinn einer gemeinsamen Scheidung mit teilweiser Einigung.
Der eigentliche Scheidungsprozess ist im Vorentwurf überhaupt nicht erwähnt. Er würde damit zu einem ordentlichen Prozess. Der Instruktionsprozess, der in manchen Kantonen – auch im Kanton Appenzell A.Rh. – eine lange Tradition hat, wäre im Wesentlichen abgeschafft. Die blosse Ermächtigung, die Vorbereitung der Hauptverhandlung einem Instruktionsrichter zu übertragen (Art. 114 des Entwurfs), ist dafür kein Ersatz. Die Eigenart der Scheidung, bei der ein Beziehungskonflikt zum Rechtsstreit wird, dessen Erledigung wieder auf diese Beziehung zurückwirkt, würde vernachlässigt. Von Ehepartnern zu verlangen, dass sie am Ende ihrer ehelichen Verbindung, der engsten Gemeinschaft überhaupt, förmlich als Gegner auftreten müssen, liefe auf eine reine Liquidation statt auf eine erwünschte Reorganisation der Familie hinaus und darunter hätten vor allem die Kinder zu leiden. Der Entwurf des Bundesrates zum Scheidungsrecht wollte den Kantonen noch empfehlen, besonders ausgebildete Familiengerichte zu schaffen. Diese Idee eines Fachgerichts wird nicht wieder aufgenommen, weil die Gerichtsorganisation grundsätzlich Angelegenheit der Kantone bleiben soll. Wenn nun die Ehegatten ihre "Kampfscheidung" nicht nur vor dem ordentlichen Gericht, sondern auch noch strikt kontradiktorisch in einem gewöhnlichen Prozess austragen müssten, als ob sie um eine Sache streiten würden, so wäre das ein Rückschritt.
SG: Beim Scheidungsverfahren schlägt der Entwurf vor, die Verfahrensvorschriften, die bei der Revision des Scheidungsrechts in das Zivilgesetzbuch eingefügt wurden, grundsätzlich unverändert in die Zivilprozessordnung zu übernehmen. Auch wenn die Überlegung, dass gesetzgeberische Entscheidungen nicht nach so kurzer Zeit wieder abgeändert werden sollten, an sich nachvollziehbar ist, sollten doch die offenkundigen Mängel dieser Verfahrensordnung behoben werden.
Es kommt häufig vor, dass Ehegatten nach Art. 112 ZGB die Scheidung gemeinsam verlangen, aber erklären, dass die Scheidungsfolgen gerichtlich beurteilt werden sollen. Der Wechsel vom einvernehmlichen in das streitige Verfahren ist nicht speziell geregelt. Nach dem Entwurf sollen die allgemeinen Vorschriften gelten, und damit hätten die Ehegatten ihre Behauptungen in einem Schriftenwechsel vorzutragen und zu belegen. Sie würden also in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium noch in Parteirollen gedrängt und hätten, in der Regel mit Hilfe von Anwälten, einen erheblichen Aufwand zu betreiben, um ihre Probleme in den restlichen Punkten zu lösen. Das entspricht nicht dem Sinn einer gemeinsamen Scheidung mit teilweiser Einigung.
Der Scheidungsprozess würde gemäss dem Vorentwurf zu einem ordentlichen Prozess. Der Instruktionsprozess, der in manchen Kantonen – auch im Kanton St.Gallen – eine lange Tradition hat, wäre im Wesentlichen abgeschafft. Die blosse Ermächtigung, die Vorbereitung der Hauptverhandlung einem Instruktionsrichter zu übertragen (Art. 114), ist dafür kein Ersatz.