Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Parteien / Partis politiques / Partiti politici
Grüne Partei: Wir halten es (noch) nicht für sinnvoll, die prozessualen Bestimmungen zum Ehescheidungsrecht aus dem ZGB in die ZPO-CH zu überführen:
- Das geltende Scheidungsrecht ist erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten,
und ein Teil der Kantone ist derzeit noch daran, die entsprechenden definitiven Ausführungsbestimmungen in ihren Zivilprozessordnungen erst zu erarbeiten. So wurde im Kanton Bern zunächst (im Oktober 1999) eine entsprechende Verordnung erlassen, um damit während einiger Zeit mit den neuen, in vielen Punkten stark auslegungsbedürftigen Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts Erfahrungen sammeln zu können (BSG 211.111). Gestützt auf eine im Herbst 2001 erfolgte Evaluation hat der Regierungsrat am 27. März 2003 einen Vortrag für die (teilweise modifizierte) Überführung dieser Bestimmungen in die ZPO-BE in Vernehmlassung gegeben. Die Vorlage liegt z.Z. (Jahresende 2003) bei der vorberatenden Kommission des Grossen Rates. Eine Regelung der Materie in der ZPO-CH ohne Auswertung dieses und anderer kantonaler Gesetzgebungsverfahren wäre deshalb verfrüht.
- Wir fänden es aber auch nicht sinnvoll, es einfach bei den bundesrechtlichen
Bestimmungen zum Scheidungsverfahren zu belassen – ob sich diese nun in der ZPO-CH oder wie bisher im ZGB befinden – und auf die jeweiligen kantonalen Ausführungsbestimmungen zu verweisen: Angesichts der heutigen gesellschaftlichen Mobilität drängt sich auch in den Fragen, die heute noch dem kantonalen Recht überlassen werden (z.B. Anzahl und Form der Anhörung der Eheleute, Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel, Vorgehen, wenn die Eheleute nach Ablauf der in Art. 111 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist ihren Scheidungswilllen nicht bestätigen), eine einheitliche Regelung auf.
- Schliesslich würden auch bei der im Entwurf vorgesehenen Regelung zivil-
prozessuale Bestimmungen im ZGB verbleiben, nämlich diejenigen über den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 171 – 179 ZGB; vgl. auch den Verweis in Art. 242 Abs. 2 VE-ZPO-CH betr. vorsorgliche Massnahmen). Somit bleiben die zivilprozessualen Bestimmungen des Eherechts ohnehin auf zwei Bundesgesetze aufgeteilt, weshalb das Argument einer Vereinigung dieser Bestimmung in einer Kodifikation nicht verfängt.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SK der Gleichstellungsbeauftragten: Den Besonderheiten von familienrechtlichen Angelegenheiten ist im Vorentwurf zur eidgenössischen Zivilprozessordnung bisher leider in keiner Weise Rechnung getragen worden. Dies bedauern wir sehr, machen familienrechtliche Streitigkeiten doch einen erheblichen Teil der Geschäftslast erstinstanzlicher Zivilgerichte aus und betreffen einen grossen Teil der Bevölkerung. Wir fordern deshalb, dass bei der Erarbeitung des Entwurfs eine eingehende Beschäftigung mit der Thematik nachgeholt wird.
Wir unterstützen den Vorschlag von Familienrechtlerin Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, Basel, zur Schaffung von Familiengerichten (Zuständigkeit eines Familiengerichtes für alle Fragen betreffend die Familie, d.h. im Bereich von Ehe- und Scheidungsrecht, Kindesrecht, Gewaltschutzansprüche, Kindes- und Erwachsenenschutz, Namensrecht etc.) und eines eigenständigen Familienverfahrensrechts, das den Besonderheiten der familienrechtlichen Streitigkeiten Rechnung trägt. Dazu gehört beispielsweise die koordinierte Anhörung zwecks Vermeidung von sekundärer Traumatisierung von gewaltbetroffenen Personen,