Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Eheschutzverfahrens besondere Verfügungen wie Annäherungsverbote, Kontaktverbote oder Quartierverbote erlassen zu können. Auf Bundesebene sind entsprechende Bestrebungen im Gange (Beratung der parlamentarischen Initiative Ruth Gaby-Vermot zu einem Gewaltschutzgesetz; Art. 28b E-ZGB gemäss Bericht und Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen (NR) vom 25.8.2003). Hier sind allenfalls spätere Anpassungen notwendig beziehungweise die weitere Beratung der neuen ZPO ist mit den geplanten personenrechtlichen Bestimmungen zu koordinieren.

6. Generell wurde die Chance verpasst, die zahlreichen in der Literatur kontrovers diskutierten Fragen zum neuen Scheidungsrecht, namentlich zum Verfahren der Teileinigung aber auch zur den Verfahrensrechten des Kindes zu klären. Der VE ZPO beschränkt sich im Bereich des Scheidungsverfahrens auf die Übernahme geltenden Rechts. Eine Auseinandersetzung mit der seit dem neuen Scheidungsrecht ergangenen Literatur und Praxis findet nur am Rande statt.

7. Zu begrüssen ist, dass Anhörung und Vertretung des Kindes in allen Verfahren betreffend Kinderbelange (Art. 252-254 VE ZPO) zur Anwendung kommen, womit nun auch der UN-KRK genüge getan wird. Eher überraschend ist der Hinweis im Bericht zum VE (S. 123), es herrsche die Auffassung, Kinder könnten bereits ab einem Alter von fünf oder sechs Jahren angehört werden.

8. Zu begrüssen ist erstens, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand schon im Vorfeld des Prozesses bestellt werden kann (Art. 106 Abs. 3 VE ZPO), was insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung der Konventionalscheidung von Bedeutung ist. Zweitens ist zu begrüssen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand zum vollen Tarif entschädigt wird (Art. 107 Abs. 3 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Mediation müsste freilich ebenso bestehen wie ein solcher auf unentgeltliche Prozessführung.

9. Zu begrüssen ist, dass klargestellt wurde, dass bezüglich der Regelung der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Überprüfung der Scheidungskonvention ein strengerer Beurteilungsmassstab, im Ergebnis die Offizialmaxime gilt (Art. 245 Abs. 2 letzter Satz VE ZPO, Verweis auf Art. 247 VE ZPO).

423 Verzicht auf eine Sammelklage (class actio)

Renonciation à une action collective

Rinuncia ad un'azione collettiva

423.1 Grundsätzliche Zustimmung

Approbation de principe

Approvazione di principio

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Nicht bedauert wird, dass das Institut der Sammelklage keine Aufnahme in die

Vorlage fand.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

CVP: Die CVP begrüsst, dass die Expertenkommission darauf verzichtet hat, die

umstrittene Sammelklage in den Entwurf aufzunehmen. Diese Klageart passt