Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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l’organisation du procès et de la nécessité reconnue de contrecarrer certains effets pervers de ce type d’institutions (ainsi, comme constaté aux Etats-Unis: prime aux attitudes procédurières, façon de contraindre une entreprise à entrer en négociations, frais judiciaires énormes, rôle des avocats). Il n’en demeure pas moins que ces obstacles sont surmontables, et qu’une codification en termes généraux serait souhaitable en cette matière, de façon à offrir la possibilité à des tribunaux institués à ces fins de préciser par voie jurisprudentielle les contours d’une institution procédurale que la Suisse ne pourra ignorer indéfiniment.

424. Einführung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde

Introduction d'un acte authentique exécutoire

Introduzione d'un atto pubblico esecutivo

424.1 Grundsätzliche Zustimmung

Approbation de principe

Approvazione di principio

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Die vorgeschlagene Lösung ist massvoll und praktikabel. Sie schafft ein Instru-

ment, welches die meisten andern europäischen Staaten schon lange kennen. Die Betreibungsämter und die Gerichte werden entlastet.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SNV: Der Schweizerische Notarenverband begrüsst die Einführung der vollstreck-

baren Urkunde, welche in den umliegenden Staaten schon lange Tradition ist. Die Einführung dieser ohne weiteres vollstreckbaren Urkunde ist im Hinblick auf die internationalen Verflechtungen der Schweiz unerlässlich. Denn es ist nicht akzeptabel, dass Parteien ihre Abmachungen in Deutschland oder Frankreich beurkunden lassen, um in der Schweiz rascher zu ihrem Recht zu kommen. Genau das geschieht aber immer öfter, wenn es um bedeutende Interessenwerte geht.

Vereinzelt wird nun bereits kritisiert, diese Neuerung werde vor allem die wirtschaftlich schwächere Vertragspartei treffen. Das stimmt so nicht: es trifft in der Regel jene Partei, welche die Gegenleistung bereits erhalten hat, selbst aber erst später leisten muss. Dass mit diesem Rechtsinstitut das Risiko der vorleistenden Partei gemindert wird, ist durchaus erstrebenswert und im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger, nur auf Zeitgewinn ausgerichteter Prozesse durchaus gerechtfertigt. Hingegen darf diese Vollstreckungsklausel nicht leichthin in die Verträge aufgenommen werden. Gerade der Notar wird aber dafür sorgen, dass der sich Unterwerfende die Konsequenzen seiner Verpflichtung richtig gewichtet.

424.2 Kritik / Critique / Critica

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Bei den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden gemäss den Art. 337 ff. fehlen

uns die Grundlagen zur Beurteilung der Folgen dieser Regelung. Es stellt sich auch die Frage, ob in der Schweiz eine solche Regelung tatsächlich nötig ist. Wir befürchten, dass kleine und mittlere Unternehmen durch diese Regelung