Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Art. 5
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Gemäss Art. 5 VE ZPO können die Kantone zwar erstinstanzliche Fachgerichte für handelsrechtliche Streitigkeiten einsetzen. Gegen deren Entscheide muss jedoch ein kantonales Rechtsmittel (Beschwerde) eingelegt werden können.
Eine solche Regelung macht keinen Sinn. Das Handelsgericht ist ein Fachgericht. Es wäre nicht sachgerecht, eine kantonale Rechtsmittelinstanz einzusetzen, die kein spezialisiertes Fachgericht ist. Die Schaffung einer speziellen Rechtsmittelinstanz nur für handelsgerichtliche Streitigkeiten wäre jedoch mit hohen Kosten verbunden und kommt ebenfalls nicht in Frage. Ein Handelsgericht macht nur Sinn, wenn es einzige kantonale Instanz ist. Bereits im Vernehmlassungsverfahren zum BGG wurde diese Forderung von verschiedener Seite gestellt und in der aktuellen Fassung (vgl. Art. 71 Abs. 2 lit. b VE BGG) auch erfüllt. Diesbezüglich muss die Eidgenössische Zivilprozessordnung an das BGG angepasst werden.
Im Übrigen soll der Mindeststreitwert für das Handelsgericht (gemäss Art. 5 Abs. 1 VE ZPO Fr. 30'000.–) der im BGG vorgesehenen Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen angepasst werden.
BE: Weil die in Art. 4 VE aufgeführten Streitigkeiten heute im Kanton Bern mehrheitlich dem Handelsgericht zugewiesen sind, fragt es sich, wie das Verhältnis von Art. 4 VE zu Art. 5 VE ist. Der Begleitbericht äussert sich dazu nicht. Nachdem sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte nach kantonalem Recht bestimmt (Art. 2 Abs. 1 VE), ist davon auszugehen, dass die Streitigkeiten gemäss Art. 4 VE global dem Handelsgericht zugewiesen werden können. Die Zuweisung würde von der Materie her Sinn machen, aber wegen der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs zu einer gewissen Arbeitsverlagerung an das Handelsgericht führen, dies v.a. im Bereich der vorsorglichen Massnahmen des Immaterialgüterrechts, wo es für die Beurteilung von Gesuchen vor und während der Rechtshängigkeit zuständig wäre (vgl. Art. 4 Abs. 2 VE).
Die noch wichtigere Folge der Zuweisung wäre, dass das Handelsgericht einerseits als einzige obere Instanz und andererseits als erstinstanzliches kantonales Gericht urteilen müsste. Es käme ihm also gewissermassen eine Zwitterfunktion zu, davon ausgehend, dass die Zuweisung der Materien gemäss Art. 4 VE an das Handelsgericht die entsprechenden Urteile nicht beschwerdefähig macht. Eine solche Zwitterfunktion ist für ein Gericht ungewöhnlich.
Darüber hinaus bereitet die in Art. 5 Abs. 3 VE vorgesehene Beschwerde gegen Handelsgerichtsurteile über Streitigkeiten nach Art. 5 VE dem Kanton Bern und wohl auch anderen Handelsgerichtskantonen Schwierigkeiten. Bisher kann im Kanton Bern gegen Handelsgerichtsurteile nämlich lediglich eine auf abschliessend aufgezählte Nichtigkeitsgründe beschränkte Nichtigkeitsklage an das Plenum des Appellationshofs (vgl. Art. 7 Abs. 1 ZPO) bzw. der Zivilabteilung (vgl. Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12 GOG) sowie eine auf die gesetzlich vorgesehenen Beschwerdegründe limitierte Beschwerde an den Grossen Rat (gegen das Gesamtgericht) bzw. an die Aufsichtskammer des Obergerichts des Kantons Bern (gegen Mitglieder des Handelsgerichts) erhoben werden (vgl. Art. 376 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Art. 18 GOG). Die im VE vorgesehene Beschwerde hat eine deutlich weitere Kognition, indem die "unrichtige Rechtsanwendung" gerügt werden kann (Art. 311 lit. a VE). Berücksichtigt man ferner,