Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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der einzigen kantonalen Instanz. Diese Formulierung lässt offen, ob und inwieweit vertragsrechtliche Fragen vor die einzige kantonale Instanz gebracht werden können. Diese Unsicherheit sollte unbedingt beseitigt werden.

Wir würden den umfassenden Einbezug von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, in denen Immaterialgüterrechte lizenziert oder übertragen werden, begrüssen, und zwar aus folgenden Gründen: Rechtsstreitigkeiten im geistigen Eigentum haben oft einen schutzrechtlichen und vertragsrechtlichen Hintergrund; auch rein kontraktuelle Ansprüche werfen oft schutzrechtliche Vorfragen auf; schutz- und vertragsrechtliche Fragestellungen hängen eng zusammen; die Anzahl der Prozesse ist relativ gering, so dass nur durch die Konzentration bei einem Gericht pro Kanton die notwendige richterliche Fachkompetenz gewährleistet werden kann.

In diesem Zusammenhang ist noch eine Bemerkung terminologischer Art anzubringen: Der Gesetzestext spricht von "Gebrauchsüberlassung" von Rechten des geistigen Eigentums (so auch in Art. 77 Abs. 2). Dieser Begriff stammt aus Verträgen, die Objekte des Sacheigentums zum Gegenstand haben. Er ist im Immaterialgüterrecht nicht gebräuchlich und sollte – dem französischen "licences d’exploitation" folgend – durch "Lizenzierung" ersetzt werden.

Eindeutig zu unterstützen ist sodann die Anordnung, dass als einzige kantonale Instanz nur die oberen Gerichte der Kantone in Frage kommen.

Uni BE: Abs. 1: besser: "Für folgende Streitigkeiten ist eine einzige, von kantonalen Recht bestimmte Instanz zuständig": (entsprechend in den folgenden 5 litterae "Streitigkeiten" eliminieren).

Uni LA: Cette disposition reprend des règles qui existent aujourd’hui, notamment en propriété intellectuelle, mais les étend à des matières non visées actuellement, comme la concurrence déloyale, et innove en excluant la possibilité pour les cantons d’instaurer comme juridiction cantonale unique un tribunal inférieur (par ex. le Tribunal d’arrondissement de Lausanne). Il s’agit d’un empiètement supplémentaire injustifié sur l’organisation judiciaire cantonale, de nature à compromettre les projets actuels du canton de Vaud de suppression totale de la Cour civile. L’extension de la règle aux litiges de concurrence déloyale dépassant 20'000 fr. n’est pas non plus souhaitable, car elle multiplie les cas où est entravé le cumul objectif d’actions, particulièrement fréquent en la matière (qu’on songe par ex. aux procès où sont simultanément invoquées les règles des art. 28 ss CC et de la LCD). A tout le moins faudrait-il prévoir (en complément de l’art. 4 ou de l’art. 81 AP) une disposition permettant un tel cumul par attraction devant l’instance cantonale unique compétente pour l’une des actions.

Uni ZH: 1. Geltendes Recht und Vorentwurf ZPO

Nach Art. 4 Abs. 1 ZPO haben die Kantone für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine "einzige kantonale Instanz" zu bezeichnen. Wird die Bestimmung in dem Sinne verstanden, dass für all diese Streitigkeiten insgesamt eine einzige kantonale Instanz vorzusehen ist, dann würde vom gegenwärtigen Rechtszustand abgewichen; nach diesem ist zwar in den einzelnen Sachbereichen eine einzige kantonale Instanz einzusetzen, doch braucht sie nicht für alle Sachbereiche die gleiche zu sein. So werden im Kanton Zürich patent-, design-, marken-, sortenschutz- und kartellrechtliche Zivilklagen durch das Handelsgericht beurteilt (s. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 ZH GVG), Zivilklagen auf-