Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Zudem werden solche Ansprüche oft zusammen mit solchen aus geistigem Eigentum geltend gemacht. Dies kann zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtswegs führen. Die Streitwertgrenze sollte daher gestrichen werden. Für Konsumentenstreitigkeiten ist sowieso das vereinfachte Verfahren anwendbar.

Zudem ist die Bestimmung mit Art. 5 zu koordinieren.

Der Wegfall einer Beschwerde nach Art. 310 ff. und damit z.B. der heutigen Kassationsbeschwerde nach Zürcher Recht führt dazu, dass kantonal die richtige Anwendung wesentlicher Verfahrensgrundsätze nicht mehr überprüft werden kann. Diese Änderung setzt voraus, dass das Bundesgericht nach dem BGG freie Kognition zur Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nach diesem Gesetz erthält.

Formulierungsvorschlag Art. 4:

Das kantonale Recht bezeichnet das obere Gericht, welches als einzige Instanz zuständig ist für:

c. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 20'000 Franken beträgt;

Die Zuständigkeit eines Handelsgerichts nach Art. 5 bleibt vorbehalten.

FSA: Terminologie: la FSA adhère à l’avant-projet sous réserve d’une question terminologique concernant le texte français de l'al. 2: le terme "instance" devrait être réservé à la désignation du rapport de droit créé par le procès. Il ne devrait pas être utilisé pour désigner une juridiction ou un tribunal (cf. Tercier Pierre, La recherche et la rédaction en droit suisse, Fribourg 1991, p. 255.). Nous proposons donc de modifier cette disposition de la manière suivante:

al. 2 Dans ces cas, cette juridiction est également compétente pour statuer sur les mesures provisionnelles requises avant la litispendance.

OAFRI: Al. 1 er lit c: La valeur litigieuse (20'000 francs) est souvent très difficile à apprécier en matière de concurrence déloyale, notamment dans les actions en prévention ou en cessation du trouble. On se demande s'il ne serait pas préférable d'attribuer tout le contentieux de la concurrence déloyale, à l'exception des litiges de consommation, à l'instance cantonale unique.

suisa: Abs. 1 lit. a: Die einzige kantonale Instanz ist ein aus dem Immaterialgüterrecht nicht mehr wegzudenkendes Institut. Es in die eidgenössische ZPO zu übernehmen ist absolut zwingend und dürfte auch kaum bestritten sein. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass dessen Ausgestaltung vollständig bundesrechtlich vereinheitlicht wird, damit die unter dem geltenden Recht bestehenden Unterschiede zwischen den Kantonen (siehe LUCAS DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Bd. I/2, 2. Aufl., S. 13 ff.) beseitigt werden können.

In einem ganz wesentlichen Punkt scheint uns die Tragweite der vorgeschlagenen Regelung allerdings klärungsbedürftig:

Im geltenden Recht ist die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz auf Verletzungsklagen beschränkt; dass heisst, wenn sich ein Anspruch (ausschliesslich) auf einen Vertrag abstützt, sind die ordentlichen Gerichte anzurufen. Nach den Erläuterungen soll der VE "im Wesentlichen diesen Rechtszustand" übernehmen. Gemäss dem Gesetzeswortlaut fällt nun jedoch auch die "Gebrauchsüberlassung und Übertragung solcher Rechte" in die Zuständigkeit