Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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grund des Urheberrechtsgesetzes demgegenüber vom Obergericht (s. zur sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung von urheberrechtlichen Zivilklagen § 43 Abs. 2 Satz 1 ZH GVG. Ähnlich – aber jeweils nicht ganz gleich – sehen die Zuständigkeitsabgrenzungen in den Kantonen Bern (§ 5 lit. b und § 7 Abs. 2 BE ZPO) und St. Gallen (§ 15 Abs. 1 lit. c und § 19 lit. a SG ZPO) aus).
An der derzeit geltenden Ordnung sollte festgehalten werden. Entscheidend ist, dass für einen bestimmten Sachbereich ein und dasselbe Gericht zuständig ist.
Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ZPO fallen auch Streitigkeiten betreffend Inhaberschaft, Gebrauchsüberlassung und Übertragung von Immaterialgüterrechten in die sachliche Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz. Inskünftig sollen also insbesondere vertragsrechtliche Klagen, die sich auf Fragen der Erfüllung eines Übertragungs-, Lizenz- oder Verlagsvertrages beziehen, in die sachliche Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz fallen; dies, auch wenn aufgrund des geltend gemachten Anspruchs die Gültigkeit des den Vertragsgegenstand bildenden Schutzrechts nur vorfrage- oder einredeweise oder überhaupt nicht geprüft werden muss.
Nicht zuletzt im Interesse einer klaren Zuständigkeitsordnung und der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten ist die vorgeschlagene Neuordnung grundsätzlich zu begrüssen. Immerhin sollte nicht übersehen werden, dass manche Streitigkeiten über die Inhaberschaft, die Gebrauchsüberlassung oder die Übertragung von Immaterialgüterrechten reine Vertragsstreitigkeiten darstellen und den Bestand des Schutzrechts und die Berechtigung daran in keiner Weise tangieren; auch für solche Vertragsstreitigkeiten wird fortan die "einzige kantonale Instanz" zuständig sein.
2. Vorschläge
Aus den vorangehenden Erwägungen ergeben sich keine Änderungsvorschläge; dies mit Bezug auf die Zuständigkeit eines oberen Gerichts als einzige kantonale Instanz jedenfalls dann nicht, wenn die Regelung im Vorentwurf ZPO so verstanden wird, dass lediglich für einen bestimmten Sachbereich ein und dasselbe Gericht zu bezeichnen ist.
Immerhin sollte im erläuternden Bericht einerseits darauf hingewiesen werden, dass es den Kantonen wie bis anhin unbenommen ist, als einzige kantonale Instanz in den verschiedenen Sachbereichen des Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrechts verschiedene Gerichte vorzusehen. Andererseits sollte die sachliche Zuständigkeit mit Bezug auf Streitigkeiten betreffend Inhaberschaft, Gebrauchsüberlassung und Übertragung von Immaterialgüterrechten als Neuerung ausgewiesen werden.
Der Ausschluss von kantonalen Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheide des Obergerichtes betr. die in Art. 4 genannten Rechtssachen (Streitigkeiten betr. geistiges Eigentum, UWG-Streitigkeiten bei einem Streitwert von mehr als Fr. 20'000.- etc.), wie sie der Vorentwurf vorsieht, ist nicht vertretbar. Mindestens müsste wie bei Entscheiden des Handelsgerichtes (Art. 5 III) die (kantonale) Beschwerde zugelassen werden. Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 17 ff.