Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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gerungsrecht explizit erwähnt werden, sollten die Stief- und Pflegekinder auch bei der Regelung der Ausstandsgründe aufgeführt werden.

Lit. c: Die Formulierung "als Mitglied einer (…..) gerichtlichen Behörde (...)" ist konkretisierungsbedürftig. Es kann nicht sein, dass ein Rechtsöffnungsrichter im nachfolgenden Ab- oder Anerkennungsprozess, eine Eheschutz- oder Massnahmerichterin im anschliessenden Scheidungsprozess oder ein Richter, der bereits das Schlichtungsverfahren durchgeführt hat, im anschliessenden Hauptprozess in den Ausstand treten muss.

Unklar ist, ob mit dieser Bestimmung oder allenfalls mit der Generalklausel Angestellte oder Organe einer Partei erfasst sind. Wir schlagen - in analoger Anwendung von § 39 Absatz 1c ZPO/LU - folgenden Wortlaut vor:

Eine Gerichtsperson darf ihr Amt nicht ausüben, wenn sie Vertreterin oder Vertreter, Beauftragte oder Beauftragter, Angestellte oder Angestellter oder Organ einer Partei ist.

Zudem muss sichergestellt werden, dass die Gerichtsschreiberinnen und - schreiber unentgeltlich Rechtsauskünfte erteilen können, ohne dass dadurch ein Ausstandsgrund entsteht. Die Erteilung von Rechtsauskünften ist weiterhin ein Bedürfnis, auch wenn sie im Entwurf nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

NE: Le régime proposé est insuffisamment nuancé (art. 43 à 45). Il vaudrait mieux

distinguer entre les motifs d'inhabilité et les motifs de récusation au sens étroit (voir par exemple l'art. 70 CPC neuchâtelois), cas dans lequel le magistrat exerce normalement ses fonctions tant qu'il n'a pas été récusé par l'une des parties.

OW: Art. 43 schreibt vor, dass eine Gerichtsperson in den Ausstand treten muss,

wenn sie schon in einer andern Stellung gehandelt hat, insbesondere als Mitglied einer administrativen oder gerichtlichen Behörde (vgl. Bst. c). Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung nicht zu eng gefasst ist. Die vergleichbare Bestimmung in Art. 14 Abs. 1 Bst. b GOG Obwalden sieht vor: "Die vorausgegangene Amtstätigkeit des Gerichtspräsidiums stellt jedoch keinen Ausschlussgrund für die Behandlung der Hauptsache dar." Es dürfte sinnvoll sein, eine entsprechende Bestimmung auch für die vorangegangenen Prozesshandlungen des gemäss Art. 114 mit der Instruktion des Prozesses beauftragten Mitgliedes des Gerichts vorzusehen.

SH: Das Wort "Vormündin" in lit. b ist ein sprachliches Unding.

TI: La presente norma riassume gli art. 26 e 27 CPC. L’AP, a differenza del CPC

che suddivide "artificialmente" i motivi di esclusione e quelli di ricusazione, elenca tutti i motivi in una norma sola.

L'art. 43 CPCF riprende in sintesi l'art. 26 CPC mentre omette di menzionare quella che è invero la situazione topica per una ricusazione, ossia la grave inimicizia tra il giudice e le parti, prevista invece all'art. 27 lit. a) CPC. Sarebbe opportuno, proprio per l'importanza di questa causale, di aggiunger alla lista dell'art. 43 CPCF la "grave inimicizia o altro importante coinvolgimento personale".

ZG: Bst. c: Diese Bestimmung bedeutet gegenüber der heutigen Regelung im Kan-

ton Zug eine Verschärfung. Zu einschränkend ist dabei die Vorschrift, wonach zwingend in den Ausstand zu treten hat, wer in einer anderen Stellung als Mitglied einer gerichtlichen Behörde handelte. Das würde beispielsweise bedeu-