Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Il problema si pone, seppure con evidente minore entità, anche a livello interno, per cui è auspicabile che per tutte queste tre azioni sia previsto (appunto a livello meramente nazionale) un foro dell'esecuzione.
Oltre allo svantaggio del foro, il debitore è sfavorito anche da un altro punto di vista, infatti con l’introduzione dell’azione di accertamento negativo deve anticipare i costi di procedura. Nel caso di un creditore temerario quindi il debitore deve anticipare spese, a volte anche elevate, per una procedura insensata.
Di questo fatto occorrerà tenere conto nello stabilire la tariffa per le spese giudiziarie e per le anticipazioni (art. 86 cpv. 4 CPCF).
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
AKBS: Mit dieser Regelung wird eine wichtige Lücke geschlossen. Die Regelung
bringt Klarheit und ist eine sinnvolle Ergänzung.
AVLU: Aus Gründen der Vollständigkeit und der Benützerfreundlichkeit sollten sämt-
liche Gerichtsstände, also auch diejenigen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, in der ZPO geregelt werden.
MV: Unter dem geltenden GestG ist umstritten, ob sich bei der Aberkennungsklage
die örtliche Zuständigkeit nach Art. 83 Abs. 2 SchKG richtet oder nach Art. 23 GestG (vgl. zu dieser Diskussion Ralph D. Braendli, Die örtliche Zuständigkeit für die Aberkennungsklage nach SchKG Art. 83 in mietrechtlichen Sachen nach dem neuen Gerichtsstandgesetz (GestG) in ZBJV 2003 S. 465 ff.). Diese Frage bleibt auch nach Art. 29 VE und Art. 42 VE offen. Wir befürworten die örtliche Zuständigkeit am Ort der Sache und schlagen eine entsprechende Präzisierung im VE vor.
Art. 43
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Wir beantragen, die in Art. 31 BGG enthaltene Ausstandsregelung zu überneh-
men. Sie ist einfacher und klarer formuliert. Mindestens sollte aber in Art. 43 VE ZPO der Ausdruck "Parteilichkeit" durch "Befangenheit" ersetzt werden, da dieser Ausdruck besser bekannt ist. Ausserdem muss in lit. c klargestellt werden, dass es nicht um eine Vorbefassung innerhalb der gleichen Instanz geht.
BE: In Art. 43 Abs. 1 sollte das Wort "entsteht" durch "besteht" ersetzt werden, weil
dies nicht nur der französischen Fassung, sondern vor allem auch dem Sinn der Bestimmung besser entspricht: Es geht um einen aktuellen und nicht einen künftigen Zustand.
LU: Ob Ausstandsgründe vorliegen, lässt sich nur beurteilen, wenn den Parteien die
mitwirkenden Richterinnen und Richter bekannt sind. Wir beantragen - in analoger Anwendung von § 38 ZPO/LU - die Schaffung eines neuen Artikels 43bis mit folgendem Wortlaut:
Sachüberschrift: Bekanntgabe der mitwirkenden Gerichtspersonen
Auf Ersuchen einer Partei sind die Namen der am Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen bekannt zu geben. Ändert die Zusammensetzung des urteilenden Gerichts nach der Bekanntgabe, ist dies den Parteien mitzuteilen.
Lit. a: Wir gehen davon aus, dass die Stief- und Pflegekinder unter die Generalklausel fallen. Nachdem sie bei der Regelung betreffend das Zeugnisverwei-