Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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des nationalen Prozessrechtes bedingt war. Die Schaffung der BuZPO wäre eine willkommene Gelegenheit, wieder eine Einheit zu schaffen. Es besteht kein wesentliches Bedürfnis an einer unterschiedlichen Regelung. Auf der anderen Seite schafft die Unterscheidung in Grenzfällen unnötige Rechtsunsicherheit und schwächt potentiell den Schiedsplatz Schweiz.

Die bis dato herrschende Zweiteilung des schweizerischen Schiedsgerichtsrechts (internationale Schiedsgerichtsbarkeit nach IPRG, Binnenschiedsgerichtsbarkeit nach Konkordat) wird mit dem vorliegenden Vorentwurf perpetuiert. Es bestehen aber kaum sachlich erkennbare Gründe für eine solche Differenzierung zwischen Binnenschiedsgerichtsbarkeit und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit. Jene Aspekte, welche Grundlage dafür waren, mit dem IPRG ein "attraktives Schiedsverfahrensrecht" zu schaffen sollten auch ausschlaggebend dafür sein, das Recht der Binnenschiedsgerichtsbarkeit entsprechend zu modernisieren, um auch für rein innerschweizerische Verfahren ein attraktives Instrumentarium privater Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen. Die Beibehaltung der Differenzierung zwischen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und Binnenschiedsgerichtsbarkeit behandelt nun gleiches ungleich und ist damit willkürlich. Es ist ja keineswegs so, dass Binnenschiedsverfahren typischerweise zwischen besonders schutzwürdigen, internationale Schiedsverfahren dagegen zwischen weniger schutzwürdigen Parteien ausgetragen werden: Nach dem IPRG würde etwa ein Schiedsverfahren zwischen einem schweizerischen KMU und einer deutschen Grossbank ablaufen, während im Binnenschiedsverfahren zwischen zwei schweizerischen Grossunternehmen nach den Bestimmungen der neuen ZPO durchzuführen wäre. Dies entbehrt jeder Logik. In Wahrheit kann allenfalls bei Einzelpunkten gefragt werden, ob und inwiefern eine sinnvolle Differenzierung zwischen internationalen und nationalen Schiedsverfahren geboten ist.

Bedauernswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vorentwurf ohne Begründung eine Rezeption des heute international höchste Bedeutung genießenden UNCITRAL-Modellgesetzes ablehnt: Dieses Modellgesetz wurde bis dato in schon 38 Staaten rezipiert. Es spricht für sich, dass etwa Deutschland sich in seinem neuen Schiedsrecht sowie für nationale als auch für internationale Fälle stark am UNCITRAL-Modellgesetz orientiert hat; eine entsprechende Reform ist in Österreich gerade in Vorbereitung. Das mit dem vorliegenden Vorentwurf vorgeschlagene Binnenschiedsverfahrensrecht ist daher im Ganzen abzulehnen; dringend ist eine Gesamtreform des schweizerischen Zivilprozessrechts geboten, welche ein einheitliches Schiedsverfahrensrecht für nationale und internationale Fälle schafft. Dabei wäre dann zu diskutieren, ob und inwiefern die international anerkannten Grundsätze des UNCITRAL-Modellgesetzes zu rezipieren sind.

ZHK: Seit 1911 bietet die Zürcher Handelskammer Dienstleistungen im Bereich der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit an. Sie verfolgt die Rechtsentwicklung in diesem Bereich deshalb mit besonderem Interesse. Dem Grundsatzentscheid, die inzwischen bewährte und international etablierte Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit im IPRG zu belassen, die im Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit geregelte nationale Schiedsgerichtsbarkeit hingegen in die neue Zivilprozessordnung zu integrieren, stimmt sie zu. Es ist zweifellos auch angebracht, sich grundsätzlich an der Regelung des Konkordats sowie in weiten Teilen auch des IPRG zu orientieren und nur dort weitere Neuerungen einzuführen, wo sie sich aufgrund der seitherigen