Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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UNCITRAL-Modellgesetzes - ihre Position allerdings ebenfalls wieder verbessern. In den letzten 10 Jahren ist andererseits der knappe Gesetzestext des 12. Kapitels des IPRG durch die geradlinige Praxis des schweizerischen Bundesgerichts und durch die Vertiefung in gewichtigen Kommentarwerken durch die schweizerische Doktrin in vielen Fragen interpretiert worden. Es besteht einstweilen und wohl noch für längere Zeit kein Bedürfnis nach einer Ergänzung oder Revision des 12. Kapitels IPRG.
Damit stellt sich die Frage, ob nicht die bewährten Regelungen des 12. Kapitels des IPRG auch für nationale Schiedsverfahren übernommen werden sollen.
Dagegen spricht folgendes: Das 12. Kapitel IPRG ist unter deutlichem französischem Einfluss und im Bestreben entstanden, eine möglichst knappe und offene Regelung einzuführen, die der Schweiz im internationalen Wettbewerb Vorteile verschaffen sollte. Dies ist gelungen.
Das Bedürfnis für die innerschweizerische Schiedsgerichtsbarkeit ist aber wohl ein anderes: Hier ist damit zu rechnen, dass schweizerische Parteien durch schweizerische Anwälte vertreten werden, bei denen erfahrungsgemäss ein gewisses Bedürfnis nach einem voraussehbaren Verfahren besteht. Es braucht also eine etwas grössere Regelungsdichte: das 12. Kapitel IPRG enthält zahlreiche Lücken, die man dann doch wieder mit (ehemaligen) Konkordats- oder anderen Regeln füllen müsste.
Eine andere mögliche Einheitslösung wäre die Übernahme des sog. UNCITRAL-Modellgesetzes sowohl für nationale als auch für internationale Schiedsverfahren. Massgebend für die Schaffung eines einheitlichen Regelwerkes wäre die Erkenntnis, dass sich die für internationale Schiedsverfahren angezeigten Regelungen durchweg in gleicher Weise auch für nationale Schiedsverfahren eignen. Demgemäss haben in den letzten Jahren zahlreiche Staaten das Modellgesetz mehr oder weniger unverändert als Einheitslösung übernommen (zum Beispiel Deutschland auf den 1. Januar 1998).
Mit einer solchen Übernahme hätte die Schweiz mit einem Schlag eine bewährte Regelung, zu der auch bereits eine Kommentarliteratur und eine Praxis aus vielen Ländern besteht. Eine Regelung auch, die ausländischen Benützern bereits bekannt ist (und die ausserdem schweizerischen Praktikern den Zugang zu Schiedsrechten in anderen Ländern erleichtern würde).
Der entscheidende Nachteil dieser Einheitslösung liegt darin, dass sie einen Verzicht auf das 12. Kapitel IPRG bedeuten würde, was insbesondere für die Praxis sehr unerfreulich wäre, wenn bereits nach gerade gut zehn Jahren die (bewährte!) Rechtsgrundlage des schweizerischen Rechts der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit wieder wechseln würde, mit allen Nachteilen, die dies namentlich bei der internationalen Gemeinschaft der Praktiker, die dieses Schweizer Recht inzwischen sehr gut kennen, zur Folge hätte.
bb) Es verbleibt demnach nur eine - zwischen nationalen und internationalen Schiedsverfahren - differenzierende Lösung.
Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1969 war in den ersten 20 Jahren seines Bestehens als Regelung (auch) für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht unangefochten, was eben zu seiner Ablösung durch das IPRG 12. Kapitel geführt hat. In seiner Funktion als Regelung für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit findet es wenig Beachtung. Einige seiner Bestimmungen sind auch deutlich veraltet: So das strenge Erfordernis der Schriftlichkeit inklusive Unterschrift für das Bestehen einer formgültigen Schiedsvereinbarung, die unzweckmässige Regelung der Verrechnungseinrede und vor allem die allzu weit gehende Anfechtungsmöglichkeit von