Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Verhältnis" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. e IPRG vor und es ist das 12. Kapitel IPRG anzuwenden.

c) Bisher konnten die Parteien allerdings gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG die Anwendung des 12. Kapitels IPRG ausschliessen und statt dessen die "ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit" (d.h. das Konkordat) vereinbaren. Es war somit zu fragen, ob diese "Öffnungsklausel" ("opting out") zugunsten des Konkordates auch weiterhin (allerdings zugunsten des

3. Teils BZPO) in Kraft bleiben sollte.

Die ursprünglichen Gründe zugunsten einer Öffnungsklausel sind entfallen: Die politischen Erwägungen zugunsten des (kantonalen) Konkordates können mit der Schaffung einer eidgenössischen ZPO keine Bedeutung mehr erlangen. Ein "opting out" aus dem Bundesrecht des 12. Kapitels IPRG würde nicht zu einem "opting in" in kantonales, sondern nur in anderes Bundesrecht (BZPO) führen. Auch die weitere Erwägung, den Parteien die weitergehenden Überprüfungsmöglichkeiten des Konkordates gegenüber einem Schiedsspruch zu erhalten, ist mit der Angleichung der Aufhebungsgründe des Art. 35 BZPO an diejenigen des Art. 190 IPRG dahin gefallen. Im übrigen werden zahlreiche Zweifel, die das "opting out" aufgeworfen hat, beseitigt.

Art. 176 Abs. 2 IPRG war aus diesem Grunde zu streichen.

d) Mit den einfachen und leicht zu handhabenden Kriterien von Art. 1 BZPO/Art. 176 IPRG (Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz; Sitz (bei juristischen Personen) bzw. Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Partei(en) in der Schweiz oder nicht) werden die Probleme vermieden, die sich aus "materiellen" Abgrenzungsdefinitionen für nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit ergeben, wie etwa im französischen Recht mit seinem Abstellen auf "intérêts du commerce international". Die Rechtsprechung der Schweizer Gerichte hat denn auch inzwischen in einigen Entscheidungen diesen formalen (und damit einfachen und praktischen) Charakter der genannten Abgrenzungskriterien betont (vgl. Handelsgericht Zürich, ASA-Bull. 1993, S. 534: dass ein Vertrag zwischen Schweizer Parteien im Ausland erfüllt werden soll, führt nicht zur Anwendung des IPRG; Bundesgericht, ASA-Bull. 1996, S. 281: Abtretung der Forderung an eine im Ausland ansässige Person nach Abschluss der Schiedsvereinbarung vermag Anwendbarkeit des 12. Kapitels IPRG nicht zu begründen; Bundesgericht, 4P. 54/2002 vom 24.6.2002: Konkordat gilt bei Sitz beider Parteien in der Schweiz auch dann, wenn sie über einen internationalen Sachverhalt streiten).

e) Ähnliches gilt für den Begriff des "Handels", den sowohl der 3. Teil der BZPO wie das 12. Kapitel IPRG vermeiden: dieser Begriff hat im Schweizer Recht einen engeren Inhalt als in manchen ausländischen Rechtsordnungen, und wozu seine Verwendung führt, belegt der Versuch einer Konturierung in der Fussnote zu Art. 1 des UNCITRAL-Modellgesetzes. Entscheidend ist für die Anwendung des jeweiligen Regelwerkes (BZPO oder 12. Kapitel IPRG) neben den formalen Abgrenzungskriterien allein das Merkmal der Schiedsfähigkeit der Streitigkeit und nicht, ob es sich bei der Streitigkeit der Parteien um eine handelsrechtliche handelt (zur Schiedsfähigkeit siehe Art. 6.).