Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts

1 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution bestimmt; fehlt eine solche Bestimmung, so wird er durch das Schiedsgericht bestimmt.

2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen benannte Schiedsgerichtsinstitution oder die Schiedsrichter den Sitz bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre. Sind mehrere Gerichte im Sinne des Satzes 1 zuständig, so ist das zuerst in Anwendung von Artikel 3 angerufene Gericht massgebend.

3 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zur Beratung seiner Mitglieder, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien oder zur Besichtigung von Waren und anderen Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.

Konkordat: Art. 2

IPRG: Art. 176 Abs. 3

Modellgesetz: Art. 20

Art. 2 (Sitz des Schiedsgerichts)

a) Der Sitz des Schiedsgerichts ist für mehrere verschiedene Fragenkreise von Bedeutung:

- Für die Anwendbarkeit des 3. Teils der BZPO: Sitz des Schiedsgerichts in der

Schweiz.

- Entscheid des Schiedsgerichts: inländischer oder ausländischer Schiedsspruch

(Art. 194 IPRG)?

- Örtliche Zuständigkeit des staatlichen Gerichts (Art. 3) für vorgesehene gericht-

liche Tätigkeiten.

b) Absatz 1 übernimmt in einer sprachlichen "Kombination" die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 Konkordat bzw. Art. 176 Abs. 3 IPRG. Anstatt "die von ihnen benannte Stelle" von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats wurde der Ausdruck "der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution" (Art. 176 Abs. 3 IPRG) übernommen. Diese Fassung des IPRG ist vorzuziehen, weil damit - neben den primär dazu berufenen Parteien und dem subsidiär dazu berufenen Schiedsgericht - nicht irgend ein Dritter, sondern nur eine Schiedsgerichtsinstitution als "Dritter" in Frage kommt. Der Weg nämlich, mit der Bestimmung des Sitzes einen Dritten zu beauftragen, ist problematisch, da die Parteien dann nicht sicher sind, dass der Dritte den Auftrag erfüllt, und ob es sich dabei um einen Sitz handelt, der ihren Interessen entspricht. Mit dem Verweis auf eine Schiedsgerichtsinstitution hingegen ist erstens indirekt ebenfalls eine Bezeichnung durch die Parteien erfolgt. Mit der Vereinbarung eines institutionalisierten Schiedsgerichts ist zweitens normalerweise auch das Problem der Sitzbezeichnung gelöst, enthalten doch die Schiedsgerichtsordnungen der Schiedsinstitutionen in aller Regel entweder direkt eine Sitzbestimmung oder tragen sie der Schiedsinstitution auf, die Sitzbestimmung vorzunehmen.

c) Die - schon bisher nicht zwingende, vgl. Art. 1 Abs. 3 Konkordat - Bestimmung durch das Schiedsgericht in Beschlussform erscheint als unnötige Einengung des