Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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5. Zur Darstellung des Entwurfs
Der Entwurf besteht aus 40 Artikeln sowie aus 3 Übergangsbestimmungen und aus 3 Änderungen des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG). Zunächst ist der Text eines Artikels abgedruckt, wobei sich in einem Kästchen jeweils ein Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen des geltenden Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.3./27.8.1969, des IPRG und des Modellgesetzes befindet. Anschliessend folgt die Begründung zu den jeweiligen Textvorschlägen.
Die Artikel habe ich, da im Zeitpunkt der Erarbeitung meines Entwurfs die Positionierung des Teiles "Schiedsgerichtsbarkeit" noch nicht bekannt war, mit den Artikelnummern 1 – 40 versehen, die vorgesehene Schweizerische Zivilprozessordnung wird als "BZPO" (B für Bundes~) bezeichnet.
Dritter Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts im Sinne des Artikels 2 sich in der Schweiz befindet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
Konkordat: Art. 1
IPRG: Art. 176
Modellgesetz: Art. 1
Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Der neue 3. Teil der BZPO gilt für alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts (dazu näher Artikel 2) in der Schweiz, falls es sich nicht um ein internationales Schiedsverfahren im Sinne des 12. Kapitels IPRG handelt. Man kann also wie folgt unterscheiden:
a) Für inländische Schiedsverfahren (d.h. mit Sitz des Schiedsgerichtes in der Schweiz) gelten die Bestimmungen des 3. Teils der BZPO (nationale Schiedsverfahren) oder des 12. Kapitels IPRG (internationale Schiedsverfahren); für ausländische Schiedsverfahren gelten beide Regelwerke nicht. Für ausländische Schiedssprüche gilt Art. 194 IPRG mit seinem Verweis auf das UN-Übereinkommen von 1958.
b) Der Unterschied zwischen einem inländischen nationalen und einem inländischen internationalen Schiedsverfahren ergibt sich aus Art. 176 Abs. 1 IPRG: sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte, liegt ein "internationales