Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 883Fedlex · Ergebnisbericht
Konkordat: Art. 12
IPRG: Art. 179 Abs. 2, 3
Modellgesetz: Art. 11
Art. 11 (Ernennung durch das Gericht)
Auch bei der ersatzweisen Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht konnte die einschlägige Bestimmung (Art. 12) des Konkordates übernommen werden, jedoch mit zwei Ergänzungen:
a) Das Konkordat verlangt nicht, dass vor der Stellung eines Antrags auf Ersatzernennung der Gegenpartei eine Frist zur Bezeichnung ihres Schiedsrichters zu setzen sei. Absatz 1 von Art. 11 setzt nunmehr eine Frist von 30 Tagen. Dies entspricht dem Modellgesetz (Art. 11 Abs. 3) und einschlägigen internationalen Verfahrensordnungen (z.B. Artt. 6 und 7 UNCITRAL Arbitration Rules) und erscheint als praktisch notwendig und hilfreich.
b) Absatz 2 ist neu; er entspricht Art. 11 Abs. 5 S. 2 Modellgesetz und legt die Grundsätze fest, die bei der gerichtlichen Ernennung eines Schiedsrichters zu beachten sind. Diese verstehen sich zwar eigentlich von allein; angesichts der für nationale Fälle eher erwünschten Regelungsdichte (vgl. dazu oben "Allgemeine Bemerkungen") erscheint aber eine Aufnahme als vertretbar.
c) Das zuständige Gericht ergibt sich aus Art. 3. Zu Rechtsmitteln s. Art. 40.
Art. 12 Offenbarungspflicht und Annahme des Amtes
1 Wird einer Person ein Schiedsrichteramt angetragen, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
2 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
3 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
Konkordat: - (Art. 14)
IPRG: -
Modellgesetz: Art. 12 Abs. 1
Art. 12 (Offenbarungspflicht und Annahme des Amtes)
Bisher ist im geltenden Recht (Konkordat wie IPRG) keine ausdrückliche Offenbarungspflicht des (präsumptiven) Schiedsrichters bezüglich solcher Umstände statuiert, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Im Anschluss an moderne Entwicklungen in der Schiedsgerichtspraxis (s. dazu nur die Rules of Ethics for International Arbitrators der International Bar Association) erscheint jedoch die Übernahme von Art. 12 Abs. 1 des Modellgesetzes auch in das Schweizer Recht als geboten.