Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 2 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Konkordat: Art. 11
IPRG: Art. 179 Abs. 1
Modellgesetz: Art. 11
Art. 10 (Bestellung der Schiedsrichter)
Artikel 10 übernimmt die bewährte Regelung von Art. 11 Konkordat mit zwei Änderungen:
a) Der neue Absatz 1 bestimmt, dass die Parteien das Bestellungsverfahren selbst regeln können. Dieses Prinzip liegt zwar auch der bisherigen Rechtslage nach Konkordat zugrunde, ist aber nicht eigens expressis verbis formuliert (anders in Art. 179 Abs. 1 IPRG). Eine ausdrückliche Verankerung als erster Absatz der Bestimmung über die Bestellung der Schiedsrichter erscheint angebracht.
b) Als überflüssig braucht der bisherige Absatz 2 von Art. 11 Konkordat nicht "übernommen" zu werden: eine solche Interpretation ("wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet") ergibt sich ohne weiteres aus dem Unterschied zwischen einer namentlichen Bezeichnung und einer solchen nach der Funktion.
c) Im übrigen gelten die bisherigen Regelungen, u.a. auch Art. 11 Abs. 4 Konkordat (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 9), weiter. Mit den Schwächen dieser Regelung (vgl. dazu auch Lalive-Poudret-Reymond, Art. 10.3) muss man leben, will man überhaupt - anders als manche andere ausländische Rechtsordnung - an der Möglichkeit eines Zweierschiedsgerichts festhalten.
Art. 11 Ernennung durch das Gericht
1 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei das Gericht die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsvereinbarung eine andere Stelle hierfür vorsieht.
2 Das Gericht hat bei der Ernennung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Ernennung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.