Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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cc) Anrufung des staatlichen Gerichts
Erst nach Absolvierung des "vorgeschalteten" Ablehnungsverfahrens vor Schiedsgericht oder Drittem kann die (erfolglos) ablehnende Partei bei Gericht (Art. 3: kantonales Obergericht) eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Damit ist das letzte Wort eines Staatsgerichtes dafür garantiert zu entscheiden, ob ein Schiedsrichter wirklich unabhängig und unparteiisch ist.
Auch das Bundesgericht verlangt eine solche Überprüfung durch das Staatsgericht - obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 180 Abs. 3 IPRG dies nicht ausdrücklich vorsieht und die Gesetzesverfasser die Entscheidung des privaten Gremiums als abschliessend gewollt hatten: BGE 118 II 359 E. 3b; Walter, FS Lalive, S. 705.
Die Frist für den Antrag beträgt 30 Tage ab Kenntniserlangung von der ablehnenden Entscheidung des Schiedsgerichts. Zuständig ist das kantonale Obergericht (Art. 3 Abs. 1 lit. a); dessen Entscheid ist unanfechtbar (Art. 40; vgl. auch BGE 128 III 330).
Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist der Ablehnungsgrund endgültig erledigt. Absatz 3 wirkt damit in zweifacher Hinsicht als Präklusionsvorschrift:
Ablehnungsgründe können im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei von der Möglichkeit des Abs. 3 erfolglos Gebrauch gemacht hat.
Hat die Partei von der Möglichkeit des Abs. 3, der Anrufung eines Staatsgerichts, keinen Gebrauch gemacht, so ist sie für die allfälligen Folgeverfahren präkludiert.
Ein unter Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters erlassener Schiedsspruch unterliegt, auch wenn die Entscheidung über die Ablehnung erst nach der Übersendung des Schiedsspruchs ergangen ist, der Aufhebung, sei es auf Klage nach Art. 35 Abs. 2 lit. a, sei es im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 37 Abs. 2.
e) Fortsetzung des Schiedsverfahrens
Das Schiedsgericht kann trotz und während der Anhängigkeit eines Ablehnungsverfahrens vor Staatsgericht das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen - unter Mitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters (Art. 17 Abs. 3 Satz 2). Das tut es auf die Gefahr hin, dass sein Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Ablehnungsgrund vom Staatsgericht anerkannt wird. Das Schiedsgericht kann auch sein Verfahren bis zur Entscheidung des Staatsgerichts aussetzen. Das wird sich empfehlen, wenn eine entsprechende Entscheidung nicht auszuschliessen ist. Jedenfalls birgt die Fortsetzung des Schiedsverfahrens ohne Rücksicht auf die Ablehnung erhebliche Gefahren in sich.
Art. 18 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
1 Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich ausserstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.