Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 890Fedlex · Ergebnisbericht
c) Die Erklärung der Ablehnung
Die Ablehnung (zu unterscheiden von dem Gesuch an das staatliche Gericht um Entscheidung über die Ablehnung, Art. 17 Abs. 3 S. 1) ist in jedem Abschnitt des Verfahrens zulässig, soweit sie nicht präkludiert ist. Sie kann erklärt werden:
- vor Beginn des Schiedsverfahrens gegenüber der Gegenpartei oder dem
Schiedsrichter, mündlich oder schriftlich;
- im Schiedsverfahren schriftlich dem Schiedsgericht: das wird die Regel sein.
Das Gesuch an das staatliche Gericht ist immer erforderlich, wenn der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht niederlegt und die aussergerichtlichen Ablehnungsverfahren (Schiedsgericht/Dritter) keinen Erfolg hatten.
Der Abgelehnte kann sein Amt auf Grund der Ablehnung allerdings niederlegen (Gesetz: "Rücktritt"). Legt er es nieder, so hat er damit den Schiedsrichtervertrag gekündigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist durch die Ablehnung seitens einer Partei regelmässig gegeben. Mit der Amtsniederlegung ist das Gesuch erledigt.
Es kann auch die andere Partei der Ablehnung zustimmen; dann endet das Amt des Schiedsrichters durch gemeinsame Kündigung der Parteien. Ersatzbestellung erfolgt nach Art. 19, s. dort.
d) Entscheidung über die Ablehnung
Sofern der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht freiwillig niederlegt oder die Gegenpartei der Ablehnung nicht zustimmt, muss über das Ablehnungsgesuch entschieden werden.
aa) Kein vereinbartes Ablehnungsverfahren
Art. 17 Abs. 2 S. 2: Es entscheidet das Schiedsgericht über das Ablehnungsgesuch; dass dabei der abgelehnte Schiedsrichter mitwirkt, ist zwar ein Schönheitsfehler, der aus dem Modellgesetz übernommen worden ist. Der Verstoss gegen das Prinzip, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe, ist letztlich nur akzeptabel, weil eine negative Entscheidung des Schiedsgerichts an das Staatsgericht weitergezogen werden kann (s. u. cc). Ausserdem wird dadurch verhindert, dass ein mögliches "Patt" (bei Nichtbeteiligung des abgelehnten Schiedsrichters) dazu führt, dass überhaupt kein Entscheid über das Ablehnungsgesuch ergeht.
Über die Ablehnung eines Einzelrichters entscheidet direkt das Staatsgericht; hier ist ein vorgeschalteter Entscheid des Schiedsgerichts naturgemäss ausgeschlossen; dasselbe gilt für die Ablehnung des gesamten Schiedsgerichts (Art. 16), Absatz 4.
bb) Vereinbartes Ablehnungsverfahren
Haben die Parteien z.B. die ICC-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, so ist gem. Art. 11 Abs. 1 der Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters beim Sekretariat des Schiedsgerichtshofs einzureichen; der SchGH entscheidet sodann gem. Abs. 3 über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. Ein solches privatisiertes Ablehnungsverfahren ist nunmehr zulässig und aus denselben Gründen akzeptabel wie der Entscheid des Schiedsgerichts (o. aa) selbst: Entlastung der staatlichen Justiz unter gleichzeitigem Vorbehalt einer Kontrolle der "privaten" Entscheidung durch ein Staatsgericht.