Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 888Fedlex · Ergebnisbericht
Unzulässig ist es auch, wenn auf Grund einer Schiedsordnung ein Schiedsgericht nur mit Verbandsmitglieder besetzt werden kann und nur eine Partei Mitglied des Verbandes ist: auch hier hat eine Partei ein "Übergewicht".
b) Das frühere deutsche Recht (vor dem 1. Januar 1998) bestimmte in § 1025 Abs. 2 D-ZPO: "Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den andern Teil einräumen".
Diese Regelung ist zwar durch das neue Recht ersetzt, indem die vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung durch eine Regelung ersetzt wurde, die eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sicherstellt. § 1034 Abs. 2 D-ZPO bestimmt nunmehr:
"Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen".
c) Die Rechtsvergleichung bestätigt somit die Berechtigung einer Übernahme von Art. 19 Konkordat in den 3. Teil der BZPO. Man könnte zwar fragen, ob nicht anstelle der Ablehnungslösung des Konkordates die deutsche Lösung flexibler ist. Angesichts der Tradition und Bekanntheit der Regelung von Art. 19 Konkordat wird indessen die Fortsetzung der Konkordats-Tradition vorgezogen.
d) Während somit ein allfälliges Übergewicht einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts durch Absatz 1 korrigiert und eine Gleichbehandlung der Parteien im Verfahren durch Art. 23 Abs. 1 garantiert wird, harrt der Fall noch der Überlegung, dass eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, die andere Partei zum Abschluss der Schiedsvereinbarung als solcher (insbesondere in AGB) zu nötigen. Hier muss man darauf hinweisen, dass auch eine Schiedsvereinbarung (als Vertrag!) natürlich unter dem Vorbehalt von Art. 20 OR steht, was wegen Sittenwidrigkeit zu ihrer Nichtigkeit führen kann. Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn ein Schweizer Unternehmen mit einem Schweizer Verbraucher ein Schiedsgericht mit Sitz in den USA vereinbaren würde.
Art. 17 Ablehnungsverfahren
1 Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe schriftlich darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
3 Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen dreissig Tagen, nachdem sie von der negativen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Während