Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Keine Streitwertgrenze besteht jedoch in:

- Art. 103 lit. b ZPO (Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens)

- Art. 192 Abs. 3 ZPO (Zwingendes Schlichtungsverfahren)

- Art. 194 Abs. 2 lit. b ZPO (Paritätische Schlichtungsbehörde)

- Art. 237 lit. b ZPO (Vereinfachtes Verfahren)

Warum soll für die Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens keine Streitwertgrenze gelten, obschon für die Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens (in Übereinstimmung mit Art. 343 Abs. 3 OR) eine solche gilt? Warum ist für den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde eine Streitwertgrenze vorgesehen, nicht aber für deren Zusammensetzung? Warum wird (in Übereinstimmung mit Art. 343 Abs. 4 OR) die Untersuchungsmaxime an eine Streitwertgrenze gebunden, nicht aber das vereinfachte Verfahren selbst (in Abweichung zu Art. 343 Abs. 2 OR)? Auch der Begleitbericht gibt keinen Aufschluss darüber, warum gerade so – und nicht anders oder gar nicht – differenziert wird.

Fazit: Entweder ist die Streitwertgrenze auf alle betroffenen Punkte auszudehnen oder ihr Einsatz ist nach einem nachvollziehbaren Kriterium zu differenzieren.

Mündliches oder schriftliches Verfahren? Weil ein Velo eben kein Auto, ein Auto kein Zug, ein Bus keine Bahn und ein Schiff trotz aller ZVV-Kampagnen dennoch kein Tram ist, scheint mir der Streit, ob nur ein schriftliches oder ein mündliches Verfahren "das Richtige" sei bzw. in den Status des Regelfalls erhoben werden soll, müssig.

Denkbare qualitative Kriterien wären, ob es sich um einen Konsumentenstreit, einen Klein(st)streitwert bzw. (am andern Ende des Spektrums) um (beiderseits) im HR eingetragene Parteien handelt. Für Schriftlichkeit spricht, dass auch Laienparteien einem gewissen Druck zur Reflektion unterzogen werden, für Mündlichkeit die Möglichkeit, die richterliche Fragepflicht spontan eingreifen zu lassen (welche zweckmässig allerdings auch erst nach summarischem Überblick über den Prozessgegenstand ausgeübt werden kann).

Wäre (i) in Grenzfällen von Mündlichkeit/Schriftlichkeit allenfalls eine verfahrensbeschleunigende, niederschwellige Lösung, dem Gericht die Befugnis einzuräumen, von den Parteien unter Androhung von Ordnungsbusse im Säumnisfall bzw. Kostenfolgen bez. Zusatzaufwand vorgängig einer mündlichen HV schriftliche Dokumente einzufordern (punktuell ist ein solches Modell in Art. 111 Abs. 1 ZGB verwirklicht, und es liesse sich wohl z.B. in einem Mietausweisungsverfahren wegen Zahlungsverzugs weit einfacher umsetzen)? Erwägen liesse sich (ii) evtl. auch, Schriftlichkeit nur bei (beiderseitiger) berufsmässiger (anwaltlicher, verbands-) Vertretung greifen zu lassen – Formulierungsroutine dürfte den Aufwand in Klein-Streitigkeiten (rechnet man Terminabsprachen, Reisezeit) rechtfertigen, während in komplexeren Verfahren Schriftlichkeit der ersten "Vorträge" eh unvermeidlich sein dürfte.

Offizialisierung von Vergleichsvorschlägen? Dass der Gesetzgeber sich diesbez. überhaupt Überlegungen macht, belegt ausreichend, dass solche nicht an sich abwegig sind. Es bietet aber ein Art. 66 Abs. 3 ZH-ZPO nachempfundenes Modell dafür ausreichendes (aber auch sinnvolles) Korrektiv, indem es bei richtiger Betrachtungsweise "unverbindliche" Vergleichsvorschläge nicht geben kann: Eine realistische Vergleichsbereitschaft muss verbindlich sein, sonst sind Vergleichsgespräche reines Filibustern. Man kann sich also fragen, wie explizit