Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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f) Vollstreckung von Urteilen über Geldforderungen: SchKG (1889/1994).
Von diesen sechs Bereichen sind nur drei (Örtliche Zuständigkeit, vorsorgliche Massnahmen, "Binnenschiedsgerichtsbarkeit") in den Vorentwurf (nachstehend VE) integriert worden. Jetzt ist aber der Zeitpunkt da, um für privatrechtliche Ansprüche ein vollständiges Verfahrensrecht in ein und demselben Gesetz zu schaffen. In Deutschland (ZPO vom 30. Januar 1877 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 und des Zivilprozess-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001), Frankreich (Code de procédure civile vom 5. Dezember 1975/12. Mai 1981) und Italien (Codice di procedura civile vom 28. Oktober 1940) bestehen solche Gesetze, während Österreich mit seiner Zivilprozessordnung vom 1. August 1895 und der unter der Aegide von Franz Klein praktisch gleichzeitig entstandenen Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 die gesamte Einzelvollstreckung in ein Separatgesetz verweist. Die beiden Erlasse haben zueinander ein ähnliches Verhältnis wie es 1911 durch Eugen Huber dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch und dem Schweizerischen Obligationenrecht zuteil und dieses bezeichnet wurde als Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht).
Keiner der genannten Staaten aber behandelt die Realexekution und die Vollstreckung von Geldforderungen in zwei verschiedenen Gesetzen. Unglücklich ist es demgegenüber, wenn ein einzelnes vollstreckungsrechtliches Institut (Vollstreckung öffentlicher Urkunden) mit Art. 337 bis 343 VE dann doch wieder in den Text der Zivilprozessordnung aufgenommen wird.
Fakultative und obligatorische Regelungen
Der Vorentwurf enthält zahlreiche Bestimmungen, in denen entweder dem jeweiligen Prozessgericht Möglichkeiten für Anordnungen gegeben oder dem jeweiligen Prozessgericht obligatorische Vorschriften gemacht werden. Dabei sind drei Kategorien zu unterscheiden:
a) Möglichkeiten, die sich für ein Gericht aus der jeweiligen Situation des Verfahrens ergeben, wie z.B. Art. 162 Abs. 3 VE: Benützung schriftlicher Unterlagen durch einen Zeugen. Solche Regelungen sind unproblematisch.
b) Möglichkeiten, die dem Gericht unabhängig von der jeweiligen Situation gegeben werden, wie z.B. Art. 145 Abs. 4 VE: Beweis über Übung, Ortsgebrauch, ausländisches Recht: In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob die Entscheidungsfreiheit des Gerichts wirklich gerechtfertigt und, wenn nein, ob die vorgesehene Anordnung als solche notwendig ist.
c) Anordnungen, die das Gericht obligatorisch zu treffen hat, wie z.B. Art. 118 Abs. 3: Besondere Vorkehren bei Dringlichkeit. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob sich die Regelung nicht als zu starr erweist.
Psychologisches
Man wird das Gefühl nicht ganz los, der Vorentwurf sei primär aus der Sicht der Gerichte, sekundär aus derjenigen der Rechtsanwälte, tertiär aus derjenigen der Professoren und erst in letzter Linie aus der Sicht der gewöhnlichen Bürgerin und des gewöhnlichen Bürgers geschrieben. Es ist aber zu bedenken, dass sie es sind, welche vor allem die Schattenseiten eines Zivilprozesses zu erleben haben und dass es zahlreiche Personen gibt, denen allein schon der Gedanke, es mit einem Gericht zu tun zu haben, Angst und Schrecken ein-