Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Inhalt und Gliederung: Juristinnen und Juristen werden sich im Gesetz schnell und leicht orientieren können. Für Laien wäre es jedoch hilfreich, wenn nach der örtlichen Zuständigkeit der Verfahrensablauf statt dogmatische Fragen wie Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Klagen etc. geregelt würde. Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 15 f.
SchKG: Bei der Regelung des summarischen Verfahrens müssen Besonderheiten insb. für folgende Fragen diskutiert werden: Zulässigkeit von Beweismitteln; Anwendung der Untersuchungsmaxime; Novenrecht und Mündlichkeit für das Rechtsöffnungsverfahren, falls dies nicht allgemein für das summarische Verfahren vorgesehen werden soll. Mit der Schaffung der neuen ZPO muss auch das SchK-Beschwerdeverfahren umfassend vereinheitlicht werden. Dringend ist auch eine Vereinheitlichung und/oder Angleichung der Fristen der ZPO und des SchKG. Schliesslich muss geprüft werden, ob im Hinblick auf die Möglichkeit des Entzuges der aufschiebenden Wirkung bei der Appellation (Art. 294) nicht auch bei der definitiven Rechtsöffnung analog SchKG 83 I eine provisorische Pfändung bzw. ein Güterverzeichnis eingeführt werden muss. Weitergehend vgl. Isaak Meier, Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, Schulthess, 2003, S. 96 ff.
MietZG: Gerne nehmen wir zum Vorentwurf Stellung, beschränken uns aber auf Bemerkungen zu denjenigen Artikeln, welche das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen regeln. Generell ist bei diesen Bestimmungen die Übereinstimmung mit einem möglichen neuen Mietrecht zu beachten. Insofern erscheint der Entwurf noch als unausgegoren.
Somit bleiben unsere wichtigsten Anliegen, die Streichung des Begriffes "gerichtliche" Behörde, sowie die Anpassung an ein mögliches neues Mietrecht. Generell sollte beachtet werden, dass das Verfahren nicht unnötig kompliziert und so verteuert (grösserer administrativer und personeller Aufwand) wird. Die bisherigen Regelungen (Art. 274 bis 274g OR) sollten so weit als möglich beibehalten werden und in die neue Zivilprozessordnung Eingang finden.
ZHK: Skeptisch ist die Kammer gegenüber dem sog. "sozialen Zivilprozess", der besonders in Fragen des Miet-, Arbeits- und Konsumentenrechts angewendet werden soll. Sie befürchtet, dass einer Prozessflut in Bagatellfällen Vorschub geleistet werden könnte.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
HUW: Gesetzgebung an sich
Es ist nach einem vollständigen Inhalt der Zivilprozessordnung zu trachten. Dabei ergibt sich freilich die historisch bedingte Hypothek der auf eidgenössischem Boden bereits bestehenden Teilregelungen. Es handelt sich dabei vor allem um folgende Gebiete:
a) Örtliche Zuständigkeit: GestG(2000)
b) Vorsorgliche Massnahmen: materielles Recht
c) "Binnenschiedsgerichtsbarkeit": Konkordat (1969, SR 279)
d) Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: IPRG (1987)
e) Rechtsmittel an das Bundesgericht: OG (1943) sowie Entwurf zu einem
Bundesgerichtsgesetz