Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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attentif dans le cadre d’une telle procédure de consultation. On se réfère à cet égard au commentaire article par article de l’AP qui suit.

Uni ZH: Einleitend ist zunächst hervorzuheben, dass der vorliegende Vorentwurf das Ergebnis von Arbeiten ist, welche offenkundig unter größtem Zeitdruck durchgeführt werden mussten. Die Erläuterungen zum Vorentwurf im Bericht zeigen deutlich, dass der (offenbar in knappem zeitlichen Rahmen) investierte Arbeitsaufwand sehr gering war; es verwundert daher nicht, dass sowohl der Vorentwurf selbst als auch der Bericht dazu insgesamt sehr oberflächlich und in manchen Passagen mangelhaft geraten ist. Ein zufriedenstellendes Ergebnis kann wohl nur eine durchgreifende und umfassende Revision des vorliegenden Vorentwurfs bringen. Die folgende Zusammenstellung von Kritikpunkten kann vor diesem Hintergrund keine auch nur annähernd vollständige "Mängelliste" darstellen, sondern ist vielmehr lediglich eine Zusammenstellung von Kritikpunkten, welche den beteiligten Zürcher Professoren schon bei einer ersten Durchsicht des Entwurfs aufgefallen sind.

Generelle Kritik

Auf grundsätzlicher Ebene zu bemängeln ist, dass der Erstellung des vorliegenden Vorentwurfes keine entsprechenden Vorarbeiten vorausgegangen sind. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass die traditionellen Quellen des schweizerischen Zivilprozessrechts – also insbesondere das französische Zivilprozessrecht und jenes des deutschen Rechtskreises – nicht konsultiert wurden; die "schweizerischen Traditionen", auf welche der Entwurf abhebt, wurden insofern also nicht entsprechend gewürdigt und beachtet. Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass der Entwurf auch keine sonstige rechtsvergleichende Anschauungsgrundlage hat, was in einer Reihe von Mängeln zum Ausdruck kommt. Besonders deutlich wird es etwa in Art. 51, wo – abweichend vom schon jetzt in einer Reihe von Kantonen erreichten Rechtszustand – keine richterliche Fragepflicht, sondern lediglich ein richterliches Fragerecht vorgesehen ist. Die Verstärkung der richterlichen Frage-, Hinweis-, und Aufklärungspflicht im Zivilprozess stellt das wichtigste Thema der rechtspolitischen Diskussion in Europa in den vergangenen Jahrzehnten dar. In allen betroffenen Ländern Westeuropas kam es dabei zu einer wesentlichen Stärkung der richterlichen Fragepflicht. Dass der vorliegende Vorentwurf diesbezüglich hinter den bereits in vielen Kantonen erreichten Stand zurückgeht, ist daher nicht nur inhaltlich ein schwerwiegender Fehler, sondern zeigt auch, dass er von der internationalen Diskussion über sinnvolle Reformen des Zivilprozessrechts erkennbar keine Notiz nimmt.

Wie bereits im geltenden Recht (Art. 343 OR) sieht der Vorentwurf für Arbeitsstreitigkeiten in verschiedenem Zusammenhang eine Streitwertgrenze von 30'000 Franken vor. Dies entspricht einer bewährten Tradition. Irritierend wirkt jedoch, dass die Streitwertgrenze in gewissen Fällen vorgesehen ist, in anderen hingegen nicht, ohne dass ein sinnvolles Kriterium für diese Differenzierung ersichtlich ist.

Eine Streitwertgrenze findet sich in:

- Art. 104 Abs. 1 lit. a ZPO (Befreiung von Gerichtskosten im Entscheidverfah-

ren)

- Art. 204 Abs. 1 lit. b ZPO (Urteilsvorschlag)

- Art. 240 Abs. 1 lit. b ZPO (Untersuchungsmaxime)