Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Gemäss Absatz 2 ist ein vorgängiger vertraglicher Ausschluss der Begründung erlaubt. Auch nachträglicher Verzicht ist möglich. Ein Verzicht auf einen Rechtsbehelf kann jedoch nicht (gleichzeitig auch) als ein Verzicht auf eine Begründung des Schiedsspruchs angesehen werden. Auch die Ermächtigung des Schiedsgerichts zur Entscheidung nach Billigkeit (vgl. Art. 28) bedeutet keine Dispensierung von der Begründungspflicht.
Im Falle eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (Art. 31) ist, weil es sich ja um eine Einigung der Parteien handelt, keine Begründung erforderlich.
c) Im Schiedsspruch muss der Tag seines Erlasses und der Sitz des Schiedsgerichts angegeben sein, Absatz 3 (so auch Art. 33 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 Konkordat). Tag seines Erlasses bedeutet dabei den Tag der letzten Unterschrift; denn erst wenn der letzte Schiedsrichter unterschreibt, gibt das Schiedsgericht seinen Willen zu erkennen, den Spruch zu einem endgültigen, einem wirklichen Schiedsspruch zu machen. Der Angabe des Tages des Erlasses kommt allerdings keine wesentliche Bedeutung zu: entscheidend für seine Anfechtung ist der Erhalt des Schiedsspruchs durch die Partei, Art. 35 Abs. 4. Die Vorschrift bezweckt somit nichts anderes als die Identifizierung des Schiedsspruches.
Hingegen kommt der Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts grosse Bedeutung zu: davon hängt u.U. die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts ab (vgl. Art. 3), weshalb auch die Fiktion ("gilt als an diesem Ort erlassen") eingreift. Gemeint ist mit dem Sitz natürlich nicht der Ort der Abfassung, der Beratung, der Unterschrift(en) (eventuell im Zirkularwege!), sondern der "formelle" Sitz des Schiedsgerichts, vgl. Art. 2.
d) Es ist jeder Partei ein "unterschriebener Schiedsspruch" zu übersenden, Absatz 4. Entscheidend ist, dass jede Partei ein Exemplar erhält, das den Formerfordernissen von Art. 30 entspricht, d.h. unter Angabe von Tag und Ort von den Schiedsrichtern unterschrieben ist. Es steht ja nichts im Wege, beliebig viele gleichlautende Originale zu erstellen.
Eine Hinterlegung des Schiedsspruchs bei der Kanzlei eines Staatsgerichts (vgl. Art. 35 Konkordat) kennt das neue Recht nicht mehr, auch nicht als fakultative (so aber immerhin Art. 193 IPRG). Mit Übersendung an die Parteien ist der Schiedsspruch rechtswirksam. Die Niederlegung (=Hinterlegung) eines Schiedsspruchs bei Gericht ist nicht mehr zeitgemäss, weltweit auf dem Rückzug und auch im Modellgesetz nicht vorgesehen.
Es genügt aber die einfache Übersendung des Schiedsspruchs an die Parteien auf postalischem Weg (vorzugsweise mit Einschreiben gegen Rückschein), mittels Kurier usw. Die förmliche Zustellung (Art. 35 Abs. 4 Konkordat) wird privatisiert und durch die - wie auch immer zu bewirkende - "Übersendung" ersetzt. Wahlweise Übersendung an die Partei oder an ihren Prozessvertreter ist statthaft.
e) Dass Teilschiedssprüche im Sinne eines Teilurteils möglich sind, ist zweifellos und unbestritten, vgl. Art. 188 IPRG/Art. 32 Konkordat. Insofern kann man sich fragen, ob es wirklich der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung bedarf. Um aber angesichts der Regelungen im IPRG und im Konkordat nicht durch Streichung Missverständnisse zu verursachen, wird eine entsprechende Regelung als Absatz 5 beibehalten.
Zum Erlass eines solchen Teil-Entscheides ist das Schiedsgericht nie verpflichtet. Ein Teil-Entscheid kann empfehlenswert sein, wo die Erledigung des Restanspruchs auf sich warten lässt. Seine Bedeutung als Teil-Schiedsspruch erhält er erst durch die Erfüllung der Förmlichkeiten von Art. 30, deshalb auch seine Regelung an dieser