Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Stelle. Zweckmässig wird er deutlich als Teilschiedsspruch bezeichnet. Ein Teilschiedsspruch kann jedenfalls so weit für vollstreckbar erklärt werden, als er eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung darstellt.
Art. 31 Einigung der Parteien
1 Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen den ordre public verstösst.
2 Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäss Artikel 30 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselben Wirkungen wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
3 Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine öffentliche Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
Konkordat: Art. 34
IPRG: -
Modellgesetz: Art. 30
Art. 31 (Einigung der Parteien)
Art. 34 Konkordat sieht vor, dass "das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien [...] vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt" wird. Art. 31 übernimmt diese Regelung, gestaltet sie - angesichts der sehr knappen Formulierung des Konkordats - allerdings etwas umfangreicher (und spricht damit auch aus dem knappen Text entstehende Zweifelsfragen deutlich an); dazu wird die Formulierung von Art. 30 Modellgesetz als Vorbild genommen.
a) Ein Vergleich der Parteien im Schiedsverfahren kann von den Parteien entweder ohne Zuziehung des Schiedsgerichts geschlossen werden (dies entspricht dem aussergerichtlichen Vergleich im Zivilprozess), oder er kann unter Beteiligung der Schiedsrichter vereinbart werden (dies entspricht dem Prozessvergleich). In beiden Fällen "beendet das Schiedsgericht das Verfahren" (Absatz 1 Satz 1). Für diese Verfahrensbeendigung gibt es indessen zwei mögliche Formen: entweder das Schiedsgericht hält - auf Antrag der Parteien, Abs. 1 Satz 2 - den Vergleich in der Form eines "Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut" fest; dieser Schiedsspruch hat dann dieselbe Form (Abs. 2 S. 1) und dieselben Wirkungen wie "jeder andere Schiedsspruch zur Sache" (Absatz 2 S. 2). Oder die Parteien stellen keinen derartigen Antrag; dann tritt gleichwohl (ohne Erlass eines Schiedsspruchs) die Beendigung des Verfahrens ein; die Vollstreckung dieses aussergerichtlichen Vergleichs kann nur durch erneute Klage entsprechend dem Inhalt des Vergleichs geschaffen werden (auch eine provisorische Rechtsöffnung ist möglich).
b) Einzige Grenze für die Zulässigkeit des Vergleichs ist der ordre public (Abs. 1 S. 2). Darunter fallen die fehlende Schiedsfähigkeit, aber auch Fälle von Gesetzes- und Sittenverstoss. Das wurde zwar auch bisher schon so gesehen, fand sich aber nicht im Gesetz, vgl. Rüede-Hadenfeldt, S. 271: "Aus Art. 34 Konkordat ist zu entnehmen,