Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Art. 10 Bestellung der Schiedsrichter
1 Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.
2 Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
3 Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 2 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.
Art. 11 Ernennung durch das Gericht
1 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei das Gericht die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsvereinbarung eine andere Stelle hierfür vorsieht.
2 Das Gericht hat bei der Ernennung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Ernennung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
Art. 12 Offenbarungspflicht und Annahme des Amtes
1 Wird einer Person ein Schiedsrichteramt angetragen, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
2 Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.
3 Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.
Art. 13 Sekretariat
1 Mit Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen.
2 Auf die Ablehnung und die Abberufung des Sekretärs sind die Artikel 15 bis 18 anwendbar.