Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Art. 14 Amtsdauer

1 Die Parteien können in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.

2 In diesem Falle kann die Amtsdauer durch Vereinbarung der Parteien oder auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des in Artikel 3 vorgesehenen Gerichts jeweils um eine bestimmte Frist verlängert werden.

3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.

Art. 15 Ablehnung eines Schiedsrichters

1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:

a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;

b. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Bestellung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.

Art. 16 Ablehnung des Schiedsgerichts

1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.

2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren gebildet.

3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.

Art. 17 Ablehnungsverfahren

1 Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe schriftlich darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

3 Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen dreissig Tagen, nachdem sie von der negativen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.