Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten

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Der SGV weist darauf hin, dass ein EPID auch für den Datenaustausch zwischen Sozialversicherungen und Arbeitgebern und für die Inkassostellen zur Prüfung der Qualität von Schuldnern nützlich wäre. Er ist der Ansicht, dass eine Vielfalt von Identifikatoren zu vermeiden sei. Der EPID solle deshalb nicht nur der öffentlichen Verwaltung, sondern auch anderen Organisationen zur Verfügung stehen, die ein überwiegend privates Interesse im Sinne von Artikel 13 des Datenschutzgesetzes geltend machen können. Artikel 4 Absatz 1 sei in diesem Sinne abzuändern.

Kreise der Wissenschaft und Forschung

Die SAGW befürchtet, dass die Register verknüpft werden könnten und eine missbräuchliche Verwendung der Daten die Folge wäre. Sie spricht sich deshalb für einen statistischen Identifikator mit anonymisierten Daten aus.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die RKZ und der VFG verlangen keine speziellen Beschränkungen im Falle der Einführung eines EPID, der VFG würde allerdings einen statistischen Identifikator als ausreichend erachten.

Spontane Stellungnahmen

Städte, Einwohnerkontrollverbände und Informatikunternehmen unterstützen die Einführung eines EPID und betonen, dass ein statistischer Identifikator wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll wäre. Die Informatikbranche ist der Ansicht, dass eine sichere Identifikation der einzelnen Personen hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes eine zusätzliche Garantie und nicht ein Risiko darstellt. Das Risiko werde gegenwärtig nicht realistisch bewertet. Der Schwerpunkt sollte vermehrt auf Prüfungen vor Ort durch eine neutrale Instanz gesetzt werden. Das Ziel des Datenschutzes liege nicht darin, eine eindeutige Identifikation zu verhindern, sondern zu garantieren, dass Daten, die bisher nicht verknüpft werden konnten, auch in Zukunft nicht verknüpft werden und so nicht auf ungesetzliche Weise neue Informationen entstehen.

Die Inkassostellen möchten auf der Grundlage von Artikel 13 Bst. c DSG auf einen solchen Identifikator zugreifen können, um Schuldner eindeutig zu identifizieren. Der Persönlichkeitsschutz beinhalte auch die Sicherheit, dass eine bestimmte Person nicht mit einer anderen verwechselt wird.

Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass ein EPID für das E-Government rationell wäre, lehnt diesen aber ab, weil nicht garantiert werden könne, dass die zu statistischen Zwecken gesammelten Daten nicht für andere Zwecke genutzt werden, die in Widerspruch zum Grundsatz der Verwendung nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) stehen. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen hält den dauerhaften Datenaustausch zwischen den Registern aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes für kritisierbar.

4. Kosten und Verteilschlüssel

Kantone

AG, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, TI, UR, VD, VS und ZH unterstreichen, dass sich der Bund finanziell beteiligen müsse. Die erste Phase der Harmonisierung werde kostenintensiv sein und müsse deshalb unterstützt werden (AG, FR), ebenso die Volkszählung 2010 (BS, OW).