Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten

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Arbeitgeberverbände

ES hält die Schaffung einer dauerhaften Verbindung zwischen Einwohnern und ihrer Wohnung für notwendig, um das mit dem Gesetz verfolgte Ziel eines verbesserten Meldewesens zu erreichen, allerdings unter Wahrung des Datenschutzes. Der SGV spricht sich dagegen aus, da die Identifikatoren eine Fehlerquelle darstellen könnten.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die RKZ unterstützt die Einführung dieser Identifikatoren. Der VFG hat dazu nicht Stellung genommen.

Spontane Stellungnahmen

In einer Mehrheit der Stellungnahmen von Städten und der Informatikbranche wird die Einführung dieser Identifikatoren befürwortet. Die Städte weisen darauf hin, dass die Vereinfachungen nur die Bundesverwaltung betreffen.

Das System wäre noch optimierbar durch eine Meldepflicht der Immobilienverwaltungen, zumindest für interne Umzüge.

Für Baden und Solothurn ergibt sich aufgrund der schwierigen Verwaltung der Identifikatoren ein ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis. Diese Identifikatoren wären nur effizient, wenn sie in den Dossiers der Immobilienverwaltungen eingeschlossen würden. Da dies kaum durchführbar wäre, sei auf diese Identifikatoren zu verzichten.

Die Inkassostellen möchten auf diesen Identifikator zugreifen können, insbesondere bei fehlendem EPID.

3.5. Frage 8: „Welche Art eines Personenidentifikators würden Sie grundsätzlich bevorzugen: einen für administrative Zwecke verwendbaren Identifikator im Einwohnerbereich aus den E-Government Projekten des Bundes, den die Statistik mitbenutzen könnte, oder einen separaten Identifikator der Statistik, der ausschliesslich für statistische Zwecke verwendet werden dürfte?“

Art. 6 Minimaler Inhalt

Die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich

niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

a. Eidgenössischer Personenidentifikator;

Art. 12

1 Die Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 führen den eidgenössischen Personenidentifikator nach Artikel 6 Buchstabe a in ihren Personenregistern.

2Die Führung von Merkmalen, die nicht in Artikel 6 bezeichnet sind, richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Gesetzes, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.

Kantone

AI, BE, JU, NE, NW, UR, VS und VD unterstützen die Einführung eines allgemeinen, administrativen wie statistischen Zwecken dienenden eidgenössischen Personenidentifikators (EPID). BE, NE, JU und VD betonen, dass es sich um ein unabdingbares Element zur Umsetzung des E-Government handelt und dadurch sowohl die