Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten

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1. Zusammenfassung

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten begrüsst den Gesetzesentwurf, insbesondere dessen Zweck und Gegenstand. Der Entwurf überzeugt auch bezüglich der elektronischen Kommunikation zwischen den Registern. Die konsultierten Kreise befürworten die explizite Aufzählung der Merkmale auf Gesetzesstufe, welche zwingend harmonisiert werden müssen, sowie die einheitliche Regelung der Auskunftspflicht. Sie sind mehrheitlich mit der Weiterführung der Arbeiten einverstanden.

Die Registerharmonisierung zu statistischen Zwecken wird von allen Kantonen, der Mehrheit der politischen Parteien, die Stellung genommen haben, den Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbänden, den Arbeitgeberverbänden1, den weiteren Organisationen und Verbänden, den Kreisen der Wissenschaft und Forschung sowie den Kirchen und religiösen Gemeinschaften begrüsst.

Das Vereinfachungspotenzial der Harmonisierung für die Bevölkerungsstatistiken wird von allen Kantonen, der Mehrheit der politischen Parteien und der Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände anerkannt. Die Kantone, politischen Parteien, Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände sowie Kirchen und religiöse Gemeinschaften sind mehrheitlich der Auffassung, dass diese Harmonisierung auch einen administrativen Nutzen bringen soll.

Die meisten statistischen Vereinigungen fordern den Zugriff auf die Rohdaten des BFS. Zu den übrigen Artikeln zum Statistikbereich gab es keine weiteren Bemerkungen oder besonderen Einwände.

Die Einführung von Standards in einem Merkmalskatalog sowie einer Liste der obligatorisch in den Einwohnerregistern zu führenden Merkmale wird von allen Kantonen und der Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände, von der Mehrheit der politischen Parteien, der Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände, der Arbeitgeberverbände und von den Kirchen und religiösen Gemeinschaften unterstützt. Die Liste der Merkmale muss für die Mehrheit der Kantone, politischen Parteien, Arbeitgeberverbände, weiteren Organisationen und Verbände sowie Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Gesetz verankert sein.

Im Wesentlichen wird der Inhalt der obligatorischen Liste von allen Kantonen sowie von der Mehrheit der politischen Parteien, Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände, weiteren Organisationen und Verbände, Arbeitgeberverbände sowie der Kirchen und religiösen Gemeinschaften angenommen. Einige Teilnehmer wünschen jedoch, dass bestimmte Merkmale auf der Liste hinzugefügt oder gestrichen werden.

Die persönliche Meldepflicht wird von der Mehrheit der Kantone, politischen Parteien, Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände und weiteren Organisationen und Verbände befürwortet. Der Einspruch einer Minderheit betrifft die in der Verfassung festgelegte Kompetenzaufteilung. Artikel 65 Absatz 2 BV reicht gemäss einigen Befragten nicht aus, dem Bund in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz zuzuerkennen.

Die subsidiäre Meldepflicht für Arbeitgeber und Immobilienverwaltungen wird von den betroffenen Arbeitgeber- und Immobilienkreisen beanstandet. Für die Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände sollte dieses Prinzip hingegen obligatorisch sein. Die Kantone haben hierzu mehrheitlich keine negativen Bemerkungen formuliert.

Eine Minderheit der Befragten möchte das Nachteilsverbot durch die Auskunftspflicht (Art. 11 Abs. 3) aus dem Gesetzesentwurf entfernen, da dieses in Widerspruch zum Grundsatz der Amtshilfe in Steuerfragen treten könnte.

1 Die Arbeitnehmerverbände haben nicht Stellung genommen.