Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

3. Stellungnahmen der Befragten

3.1. Frage 1: „Allgemeine Beurteilung der Ziele des Gesetzesentwurfs zur Registerharmonisierung“

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die

Harmonisierung amtlicher Personenregister.

2 Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz:

a. die Identifikatoren und Merkmale, die in den Registern zu führen sind;

b. die Zuständigkeit des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Vereinheitlichung der Definitionen,

Merkmale und Merkmalsausprägungen;

c. das Gebot der Vollständigkeit der Personenregister ;

d. die Pflicht zur Aktualisierung der Einwohnerregister.

Kantone

Die statistischen Ziele der Harmonisierung werden von allen Kantonen befürwortet, wobei einige Kantone sich ausschliesslich mit den auf die Statistik ausgerichteten Zielen einverstanden erklären (AR, GE, SO, TI und TG). Der grösste Vorbehalt dieser Kantone betrifft die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators. So ist GE der Meinung, dass der vorgeschlagene Entwurf über eine strikte Harmonisierung für statistische Zwecke hinausgehe, dies aufgrund der Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators und auf Grund der Verknüpfung von Personen, Haushalten und Wohnungen.

Die anderen Kantone führen an, dass die Harmonisierung indirekt auch zu einer Verbesserung der Verwaltungsprozesse, und damit langfristig zu Einsparungen, führen wird. Für ZH ist die Vereinfachung der Datenerhebung unbestrittenermassen notwendig. Sowohl die Harmonisierung als auch die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators müssen für die Verwaltung von Nutzen sein.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen können aus Sicht der Kantone das verfolgte Ziel einer besseren Nutzung der kantonalen und kommunalen Register für statistische Erhebungen gewährleisten. Dank einer zweckmässigen Nutzung der Informatiknetze werden sich die Vorteile auch auf die Gemeindeverwaltungen ausdehnen (AG). Eine Harmonisierung ist nützlich - auch wenn nur auf die Statistik beschränkt -, da sie Merkmale und Identifikatoren definiert, die den Datenaustausch indirekt erheblich erleichtern (GR). Ausserdem wird die Harmonisierung ein wichtiger „Kohärenzfaktor“ sein, namentlich im Bereich des E-Government (JU).

Einige Kantone (AG, BS, BE, SG und VS) wünschen sogar eine noch stärkere Rationalisierung der Verwaltungsprozesse; die Einwohnerkontrollen und das System INFOSTAR sollen zu Überprüfungszwecken miteinander verknüpft werden.

Eine wichtige Bedingung ist die Einhaltung der Kompetenzverteilung (AR und SH). Zudem müssen sowohl die kantonalen als auch die regionalen Statistikstellen durch einen angemessen Zugriff auf vom BFS erhobene Daten von der Harmonisierung profitieren (LU, SG und VD). Die Zentralisierung der Daten durch die Kantone soll vom BFS gefördert und im Gesetzesentwurf ausdrücklich erwähnt werden (BL).

Die meisten Kantone halten fest, dass die Harmonisierung Kosten verursacht, die sie nicht alleine tragen wollen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes sei unerlässlich.