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Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 4 Seiten
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 1,
beschliesst:
I
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 57a
Vierter Titelbis: (neu) Vernehmlassungsverfahren
Art. 57b (neu) Zweck
1Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Mitwirkung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Entscheidfindung des Bundes.
2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz des Vorhabens.
Art. 57c (neu) Gegenstand
1 Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Tragweite.
2 Ein Vernehmlassungsverfahren findet namentlich statt zu :
a. Verfassungsänderungen;
b. grundlegenden Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a - g der Bundesverfassung3;
c. völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterliegen und grundlegende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a - g der Bundesverfassung enthalten,
d. wichtigen Verordnungen im Sinn von Absatz 1.
1BBl …
2 SR 172.010
3 SR 101 1999–......