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Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 4 Seiten
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Teilrevision RVOG Vernehmlassungsentwurf
2 In begründeten Fällen kann ein Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden. Über ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren ist Protokoll zu führen.
3Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann ausnahmsweise, namentlich unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage, angemessen verlängert oder verkürzt werden.
Art. 57h (neu) Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten, namentlich:
a. die nähere Umschreibung des Gegenstands (Art. 57c);
b. die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme in die Liste der Vernehmlassungsadressaten (Art. 57e Abs. 3);
c. die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in elektronischer Form (Art. 57g);
d. den Inhalt der Vernehmlassungsunterlagen, deren Bereitstellung und Abgabe;
e. die Behandlung der eingereichten Stellungnahmen, namentlich deren Auswertung, technische Aufbereitung, Veröffentlichung und Archivierung;
f. die Koordination und Planung der einzelnen Vernehmlassungsverfahren.
II Änderung bisherigen Rechts
1. Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025 wird wie folgt geändert:
Art. 112 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 112a (neu) Vernehmlassungsverfahren
1 Die Kommission unterbreitet bei der Vorbereitung eines wichtigen Erlasses den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Kreisen zur Stellungnahme.
2 Die Bundeskanzlei ist über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu orientieren.
3 Die Artikel 57b – 57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978 finden sinngemäss Anwendung.
5 SR ... (AS …; BBl ...)