Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Verantwortlichkeit beibehalten. Der Kanton BL schlägt vor, die Kognition (Prüfungsbefugnis) des Grundbuchverwalters im Gesetz zu regeln.

325 Die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung

Die Mehrheit der Kantone, politischen Parteien und Organisationen, die sich dazu geäussert haben (z.B. AI, BL, FR, JU, NE, NW, SO, TI, UR, LPS, EK, FER, kf, JGK BE, SVR, FRI, SAV, SNV, SVV, USPI, VSGV, VSK, swisstopo) befürwortet die Ausdehnung der öffentlichen Beurkundung auf die Errichtung sämtlicher Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme von Durchleitungsrechten. Die Kantone BS, GE, SO, TI und VS sowie der VSK regen an, auf diese Ausnahme zu verzichten. Der Kanton BL und der VSGV schlagen sogar vor, die öffentliche Beurkundung für alle Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen, vorzuschreiben, weil dadurch heikle Abgrenzungsprobleme gelöst würden.

Die Kantone AR, GR, LU, SZ, ZG und ZH, sowie SVP, HEV, SBV, SVIT, SbBG, VIV, AIHK und IGS lehnen die Ausdehnung des Beurkundungszwangs wegen des damit verbundenen Mehraufwands ab.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende (LU, ZH, HEV) erachten es als unnötig, auch die einseitige Begründung von Eigentümerbaurechten der Beurkundungspflicht zu unterstellen. Das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung für den Baurechtszins und alle weiteren vertraglichen Bestimmungen, welche im Grundbuch vorgemerkt werden sollen, wird von den Kantonen GE, GR, NE und NW sowie EK und SVW begrüsst, von SBV und SbBG hingegen abgelehnt.

Die Kantone AG, GL, JU, TI und NE sowie SAV, SNV, VSGV, VSK, NKBS und SwissBanking sind damit einverstanden, dass die Errichtung eines Grundpfands in jedem Fall der öffentlichen Beurkundung bedarf, wogegen die Kantone GR, LU, NW und ZH sowie SVP, HEV, SVIT und VIV die Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf Eigentümerschuldbriefe wegen der Kostenfolgen ablehnen.

326 Die Änderungen bei der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers und im Nachbarrecht

Die Aufnahme von bestimmten negativen Immissionen (Entzug von Besonnung oder Tageslicht) in die Liste der verbotenen Einwirkungen wird von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst (z.B. FR, GL, SG, ZH, CSP, kf, HEV, SBV, SbBG, SNV, SVIT, SVW); davon möchten einige sogar noch weiter gehen. Der andere Teil lehnt diese Regelung als viel zu weitgehend ab (z.B. LPS, SVP, Baumeisterverband, bauenschweiz, FRI, FSU, Hochbaudepartement der Stadt Zürich, SGV, USPI, VIV). Die Klagemöglichkeiten des Nachbarn gegen den Grundeigentümer wegen negativen Immissionen von Bauten oder übermässigen Nachteilen im Zusammenhang mit Bauvorhaben werden mehrheitlich abgelehnt oder als sehr problematisch beurteilt. Als Begründung wird hauptsächlich die Befürchtung geäussert, es könnte zu einer Verteuerung des Bauens sowie ausserdem zu einem Konflikt mit der öffentlichrechtlichen Baugesetzgebung der Kantone kommen (z.B. GL, SH, UR, FDP, SVP, bauenschweiz, Hochbaudepartement der Stadt Zürich, economiesuisse, FSU, HEV, SIA, SGV, SVIT, SVV, Swisscom, SVIT, VSK).

Nur eine Minderheit begrüsst die Vorschläge zum Durchleitungsrecht (z.B. GR, NW, Swisscom). Einige wenige möchten sogar noch weiter gehen, nämlich dass sich der gutgläubige Erwerber nur entgegen halten lassen muss, was im