Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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durch die zahlreichen Verweisungen erschwert. Verschiedene steuer- und versicherungsrechtliche Fragen seien ungelöst. Die Finanzierung mittels Vorbezug von BVG-Guthaben wäre nach geltendem Recht nicht möglich (z.B. AR, GE). Die Substanz des Raumrechts (und damit das Haftungssubstrat) bestehe bloss in den eingebauten Einrichtungen, welche einer raschen Wertverminderung unterlägen. Der Raumrechtsberechtigte sei weder am Wert des Bodens noch an demjenigen des Gebäudes beteiligt. Ein Raumrecht sei schwer verkäuflich und der Erlös bei einer Zwangsverwertung ungewiss, was die Banken bei der Gewährung von Krediten zu entsprechender Zurückhaltung veranlassen werde (z.B. ZH, VSGV).

Sowohl die Abgrenzung des Eigentums an den Inneneinrichtungen von demjenigen an den allgemeinen Liegenschaftsteilen wie auch die Kriterien für die Festsetzung und allfällige spätere Änderung des Baurechtszinses seien unklar (z.B. NE, FRI, LPS).

Die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Mietzinsgestaltung ist nach Auffassung des HEV völlig verfehlt. Er lehnt auch ein Vorkaufsrecht für Mieter und Raumrechtsberechtigte kategorisch ab, wogegen der MV ein solches bereits jetzt einführen möchte. Dieser verlangt überdies, die Zuständigkeit der Schlichtungsstellen auf Streitigkeiten betreffend den Raumrechtszins auszudehnen. Weiter wird gefordert, die Mieter müssten vor der Umwandlung ihrer sanierungsbedürftigen Wohnungen in Raumrechte und dem Zwang, diese zu erwerben, geschützt werden (z.B. MV, SBV, SKS, SbBG).

Einige Teilnehmende (z.B. SBV, SbBG, SVV) schlagen vor, das Raumrecht nur für geschäftliche Zwecke (Einkaufszentren, Gebäudekomplexe mit gemischter Nutzung durch Läden, Büros, Lagerräume usw.) zuzulassen, wo es sinnvoll sei, weil der Gebäudeeigentümer dann keine Investitionen in benutzerspezifische Einrichtungen tätigen müsste.

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