Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Grundbuch eingetragen ist (z.B. HEV, SVP). Die grosse Mehrheit lehnt aber diese Neuerungen mit der Begründung ab, dass solche Rechte generell nicht in das Grundbuch eingetragen werden können sollten, weil sich jeder spätere Erwerber des belasteten Grundstücks diese ohnehin entgegenhalten lassen müsse (z.B. BE, LU, VSGV, GBA Zug). Als weitere Begründung für eine ablehnende Haltung wird vorgebracht, dass Leitungen sehr oft nicht wie geplant ausgeführt würden, weshalb ein Leitungskataster sachdienlicher wäre (z.B. BE, LU, VSGV, Kreisgrundbuchamt XI).
327 Die Dauer und Aufhebung des Mit- und Stockwerkeigentums
Die Erhöhung der maximalen Frist von 30 auf 50 Jahre, während welcher die Aufhebung des Miteigentums durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, wird mit grosser Mehrheit begrüsst. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. FRI, Uni GE, VSK) können sich sogar eine Erhöhung auf 75 oder sogar 100 Jahre vorstellen.
Die Möglichkeit, die Wertquote beim Stockwerkeigentum auch in Zehntausendstel angeben zu können, wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Einzelne (z.B. BE, NE, SBV, SbBG) schlagen vor, auch die Angabe von Dezimalbrüchen zuzulassen.
Die Neuerung, dass ein Stockwerkeigentümer die Aufhebung des Stockwerkeigentums verlangen kann, sofern das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann, wird nur von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst. Der andere Teil erachtet diese Neuerung als unnötig, da die heutige Regelung genüge (z.B. SVP, HEV, Swiss-Banking, SVIT, SNV).
328 Die Einführung des Raumrechts
Das dem neuen Institut des Raumrechts zu Grunde liegende Bestreben, breiteren Bevölkerungskreisen den Zugang zu Wohneigentum zu erleichtern, wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Einige begrüssen es namentlich, dass versucht werde, dieses Ziel mit sachenrechtlichen Instrumenten statt mit finanzieller Beihilfe des Gemeinwesens zu erreichen. Prof. David Dürr hebt noch einmal die Vorteile seines dem Raumrecht zu Grunde liegenden Modells hervor.
Die Vernehmlassungsteilnehmenden bezweifeln jedoch fast einhellig, dass das angestrebte Ziel einer breiteren Streuung des Wohneigentums mit dem neuen Institut des Raumrechts erreicht werden könne. Die finanzielle Gesamtbelastung sei beim Raumrecht nicht geringer als beim Stockwerkeigentum, es finde bloss eine Verlagerung von den Anfangsinvestitionen auf die Zinsen statt. Es vermöge die Wohnkosten deshalb nicht zu senken, entspreche keinem wirklichen Bedürfnis und sei in der vorliegenden Form auch nicht praxistauglich. Verschiedene Teilnehmende (z.B. UR, CVP, FDP, ZH, SBV, HEV) beantragen zumindest eine umfassende Überarbeitung der Bestimmungen zum Raumrecht. Als hauptsächliche Kritikpunkte werden folgende angeführt: Das neue Rechtsinstitut lasse sich nur schwer einordnen. Elemente des Mietrechts, des Baurechts und des Stockwerkeigentums würden in undurchsichtiger Weise miteinander vermischt. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Gesetzesbestimmungen werde