Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Betreffend Fristen betonen insbesondere Vernehmlassungsteilnehmende aus der Baubranche, dass sich eine Verlängerung aufdränge, da die Zahlungsfristen heute länger seien und häufig eine Hinhaltetaktik gewählt werde (z.B. SVP, Baumeisterverband, bauenschweiz, FGMB, SGV, VSEI).
Schlussendlich möchten fünf Teilnehmende (SVP, CVCI, FER, SGV, SMU) gar keine Revision des Bauhandwerkerpfandrechts und das geltende Recht belassen, da dies die bessere Lösung sei.
323 Das Grundbuch als zeitgemässes Bodeninformationssystem
Das Bedürfnis nach einer gewissenhafteren Bereinigung der Dienstbarkeiten (namentlich bei der Parzellierung von Grundstücken, aber auch bei Grundstücksvereinigungen) wird allgemein anerkannt. Mit den neuen Bestimmungen erhalte das Grundbuchamt die Möglichkeit, Anmeldungen abzuweisen, welche den Bereinigungsgrundsätzen nicht entsprächen. Früher seien sehr viele Dienstbarkeiten ohne Bereinigung auf alle Teilstücke übertragen worden, so dass es schwierig sein werde, auf Grund der Belege festzustellen, auf welchen Grundstücken eine Dienstbarkeit wirklich laste.
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die erleichterte Möglichkeit des Grundbuchamtes, Einträge, welche jegliche Bedeutung verloren haben, von Amtes wegen zu löschen. Bedauert wird, dass das vereinfachte Bereinigungsverfahren nur für bestimmte Perimetergebiete vorgesehen ist.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. BE, GR, GBA OW, NW, SO, ZG, VbGH, VSGV) erachten das vorgeschlagene Bereinigungsverfahren als zu schwerfällig oder sind der Meinung, das Bereinigungsinstrumentarium müsste noch erweitert und die Bereinigungspflicht auf alle Einschreibungen (auch Grundlasten, Vor- und Anmerkungen) ausgedehnt werden. Der Kanton TG würde ein für die ganze Schweiz einheitliches öffentliches Bereinigungsverfahren bevorzugen. Der Kanton BE und der VSGV vermissen eine eigentliche Pflicht zur permanenten Überprüfung und Bereinigung der Einschreibungen, namentlich der Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen. Es müsse auch verhindert werden, dass neue unklare Einträge ins Grundbuch Eingang fänden. Für Dienstbarkeiten, deren Ausübung örtlich begrenzt sei, müsse die Einzeichnung in einem Plan verlangt werden.
Die Einführung einer Pflicht zur Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden (z.B. BL, FR, SZ, HEV, SAV, SBV, SwissBanking) begrüsst, von der Mehrheit der Kantone und dem VSGV hingegen kritisch beurteilt. Das Bedürfnis, Transparenz und Publizität im Bereich der öffentlichrechtlichen Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen zu verbessern, wird zwar überwiegend anerkannt, doch befürchten die Gegner eine Überfüllung des Grundbuchs mit entsprechenden Anmerkungen. Sie weisen auch auf den beträchtlichen administrativen Mehraufwand hin und bezweifeln, dass bedeutungslos gewordene Anmerkungen konsequent gelöscht würden. Verschiedene Teilnehmende treten dafür ein, alle öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen in einem besonderen Kataster zu erfassen, wie dies der Entwurf des Geoinformationsgesetzes vorsehe.
Der Vorschlag, dass öffentlichrechtliche Grundlasten und gesetzliche Grundpfandrechte des kantonalen öffentlichen Rechts im Betrag von über 1000 Franken gutgläubigen Dritten nur entgegengehalten werden können, wenn sie