Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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TI: L'impossibilità di reperire il proprietario di un fondo, rispettivamente il titolare di

altri diritti reali, provoca sovente grossi problemi, non da ultimo perché le indicazioni a RF non sempre permettono di identificarlo e quindi di raggiungerlo. La nomina di un curatore è misura atta a risolvere perlomeno in parte tale problema. In quest'ambito è però da considerare l'ulteriore problema che si pone allorquando è di domicilio sconosciuto o non identificabile una persona interessata (ad esempio il titolare di un diritto personale) alla quale sono da intimare delle comunicazioni: nei casi in cui non sono dati i presupposti per la nomina di un curatore, sarebbe opportuno prevedere, se del caso a margine dell'art. 969, la possibilità per l'ufficiale dei registri o per il notaio di provvedere alla notificazione delle comunicazioni in via edittale.

UR: Die vorgeschlagene Lösung ist zweckmässig und sachgerecht. Damit die

Vertretung gegen aussen auch sichtbar wird, ist es jedoch zwingend notwendig, dass die Errichtung einer Beistandschaft im Grundbuch angemerkt wird. Die Anmeldung zur Anmerkung soll durch die zuständige Vormundschaftsbehörde erfolgen.

ZG: Die Möglichkeit, einen Beistand für unbekannt abwesende oder nicht

identifizierbare natürliche Personen bestellen zu können, ist zu begrüssen. Ebenso, dass das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks zur Antragstellung befugt sein soll. Die Kompetenzen des Beistandes werden im Gesetzesentwurf nicht umschrieben. Sie scheinen aber gemäss Bericht äusserst bescheiden zu sein. Offen lässt der Gesetzesentwurf auch, wer die damit verbundenen Kosten zu tragen hat, was nicht befriedigt.

ZH: Wir begrüssen die Möglichkeit der Bestellung eines Beistands. Unseres Erach-

tens wäre zudem im Hinblick auf die angestrebte Transparenz und Publizitätswirkung des Grundbuchs zu prüfen, ob eine Ernennung eines allfälligen Vertreters durch das Gericht (Art. 666b VE-ZGB) nicht ebenfalls im Grundbuch anzumerken wäre (vgl. Art. 961b VE-ZGB).

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Zweck der vorgeschlagenen Bestimmung ist es, für jene Fälle, wo kein Grund-

eigentümer (mehr) eruierbar oder auffindbar ist, eine "Bezugsperson" als "Adressaten" für Nachbarforderungen etc. zu bestimmen. Aufgrund unserer Beratungspraxis sind wir uns dieser Problematik bewusst. Die vorgeschlagene Lösung, wonach in Analogie zum Grundpfandrecht ein Beistand bestimmt werden kann, scheint uns eine geeignete Massnahme zur Problemlösung. Um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu wahren, darf diese nur zur Anwendung gelangen, wenn dies tatsächlich erforderlich ist, d.h. ein "handlungsfähiger" Grundeigentümer effektiv mit zumutbarem Aufwand des Gesuchstellers nicht eruierbar ist. Diese Voraussetzung wird mit dem Erfordernis des Nachweises eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers unseres Erachtens genügend Rechnung getragen.

Allerdings scheint es uns wichtig, dass Grundeigentümer sowie weitere betroffene Drittpersonen über eine allfällige Bestellung eines Beistandes informiert werden, denn sie haben ein Interesse daran, die zuständige "Ansprechsperson" in Bezug auf ein "herrenloses" Grundstück zu kennen. Um dem durch diese Revision angestrebten Zweck der verstärkten Transparenz im Immobiliar-