Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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serait pas heureux de mentionner en note marginale et en texte le terme "représentation" alors que la curatelle concernée n’est pas celle de représentation selon l’article 392 CC mais celle de gestion de l’article 393 CC.
GL: Es sind nur wenige Fälle bekannt, wo der Wohnort des Eigentümers oder seiner
Erben unbekannt ist Betroffen sind diesfalls vor allem Grundstücke von geringem Wert. Es ist daher kaum anzunehmen, dass jemand Interesse zeigt - auch mit Blick auf die zu erwartenden aufwändigen Verfahren und hohen Kosten - hier aktiv zu werden. Wieso hier das Grundbuchamt von Amtes wegen befugt sein soll einen entsprechenden Antrag mit Kostenfolge zu stellen, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Ziffer 2 von Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen.
GR: Insbesondere die Möglichkeit für das Grundbuchamt, in Fällen unbekannter
Eigentümerschaft bei natürlichen Personen einen Beistand zu bestellen oder bei juristischen Personen die erforderlichen gerichtlichen Massnahmen einzuleiten, entspricht einem Bedürfnis der Praxis.
JU: Nous saluons les propositions relatives à la représentation d’un propriétaire
inscrit sans domicile ou sans héritiers connus ou non identifiable, ainsi que les mesures concernant les personnes morales ou corporations qui ne disposent plus des organes nécessaires. Ces situations se rencontrent assez fréquemment et il est nécessaire d’avoir une procédure clairement établie.
LU: Die Grundidee der Bestimmung entspricht einem praktischen Bedürfnis. Es
stellt sich die Frage, ob auch in denjenigen Fällen eine Handlungsmöglichkeit geschaffen werden sollte, in denen der Grundeigentümer zufolge Interesselosigkeit zu keinen Verfügungshandlungen mehr Hand bietet oder nur im Ausland wohnhafte Erben vorhanden sind.
Wir regen zudem an, gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz allfällig weiterer Berechtigter zu treffen. So sollte die Bestimmung beispielsweise auch auf den Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts angewendet werden können.
NE: Les nouveaux articles 666a et 666b AP sur la nomination d'un curateur seront
très utiles dans la pratique, où se présentent parfois des cas insolubles (par exemple lors de la procédure d'introduction du registre foncier fédéral), faute de propriétaire identifiable ou d'organes de la personne morale inscrite comme propriétaire.
NW: Die in diesen Artikeln vorgesehenen Instrumente sind zu begrüssen.
SG: Zur Vermeidung von Missbräuchen sind der Zweck der Beistandschaft und die
Aufgaben des Beistands genauer zu umschreiben.
SO: Die neue Bestimmung der Vertretung von unbekannten und nicht identifizierten
Eigentümern wird ausdrücklich begrüsst. Sie entspricht einem grossen Bedürfnis. Noch zu regeln ist unseres Erachtens die Frage der Kostentragung. Die Kosten der Beistandschaft sind in jedem Fall durch die Grundeigentümer und nicht etwa durch das Antrag stellende Grundbuchamt zu tragen.
Unklar ist uns, ob die neue Bestimmung auch für Gesamteigentümer gelten soll. Auch in diesen Fällen besteht ein grosses Bedürfnis nach einer Vertretungsregelung. Wir würden eine Präzisierung sehr begrüssen.