Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Kreisgrundbuchamt XI: Was hat diese Bestimmung für einen Wirkung (dinglich?) und
wie kommt dies im Grundbuch zum Ausdruck. Aus praktischen Überlegungen heraus müssten diese 30 Jahre aus dem Stichwort ersichtlich sein. (Heizungsrecht mit Verzichtsverbot bis …..)
SbBG: Im Sinne einer Harmonisierung und in Anbetracht, dass auch ein Dienstbar-
keitsrecht von grosser Bedeutung sein kann muss Abs. 2 dieses Artikels geändert werden. Die Frist von 30 Jahren ist auf wiederum 50 Jahre auszudehnen.
Art. 740 Abs. 2
Das Recht, durch Verzicht auf das Dienstbarkeitsrecht aus der Gemeinschaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der Form des Dienstbarkeitsvertrags auf höchstens 50 Jahre ausgeschlossen werden.
Artikel 741
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Es besteht möglicherweise ein Widerspruch zwischen dem neuen Gesetzes-
text, der nur die Erschliessung aus den Belegen fordert, und dem Bericht zum VE-ZGB, der die - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte - ausdrückliche Erwähnung im Stichwort und damit im Hauptbuch umschreibt. Eine Erwähnung im Stichwort und damit im Hauptbuch wäre abzulehnen. Siehe dazu die Ausführungen zu Art. 730 Abs. 2 VE-ZGB. Der Lösung gemäss Wortlaut des vorgeschlagenen Gesetzestextes könnte zugestimmt werden.
BL: Absatz 2: Wir fragen uns, ob die neue Vorschrift, wonach sich die
Unterhaltsverpflichtung aus dem Stichwort des Hauptbucheintrags ergeben muss, auch auf bereits bestehende Dienstbarkeitsverhältnisse bezieht.
Trifft dies zu, beantragen wir, eine entsprechende Übergangsbestimmung zu erlassen.
FR: Al. 2: Une modification de la 2eme phrase paraît nécessaire pour la rendre
cohérente avec la 2eme phrase de l’alinéa 2 de l’article 730; elle pourrait être rédigée de la manière suivante: "Une convention (…) que si elle résulte de l’inscription au registre foncier. "
GR: Es ist nicht einzusehen, weshalb die realobligatorische Wirkung einer mit dem
Recht nebensächlich verbundenen Verpflichtung nach Art. 730 Abs. 2 VE-ZGB von einem speziellen Hinweis beim Eintrag im Hauptbuch abhängig gemacht werden sollte, während bei einer besonderen Unterhaltsregelung nach Art. 741 Abs. 2 VE-ZGB bereits der Abrede im Grundbuchbeleg die realobligatorische Wirkung zukommen würde. Beide Revisionsvorschläge stützen sich auf BGE 124 III 289, welcher die Frage der realobligatorischen Wirkung einer besonderen Unterhaltsregelung zum Gegenstand hat und einen Vermerk beim Hauptbucheintrag verlangt. Hier drängt sich bei beiden Tatbeständen eine einheitliche Regelung der Voraussetzungen für die realobligatorische Wirkung auf.
LU: Es stellt sich die Frage, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip angesichts der
Regelungsdichte des öffentlichen Rechtes noch ein taugliches Kriterium darstellt. Im Interesse der Einheit und Ganzheitlichkeit der Rechtsordnung in Rechtssetzung und Rechtsanwendung muss vermehrt auf eine Harmonisierung